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Wird ein jüngeres Kind Opfer einer fehlerhaften Behandlung, hat der Schädiger den Erwerbsschaden zu ersetzen. Bei der Prognose, welchen Verdienst das Kind erwartungsgemäß in seinem Leben erwirtschaftet hätte, sind vor allem die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind und die schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern maßgeblich. Zusätzliche Kriterien aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung hinsichtlich der Begabungen und Fähigkeiten sind ebenfalls mit zu berücksichtigen. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Hieran sind jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Tritt das Schadensereignis zu einer Zeit ein, in der aufgrund des eigenen Entwicklungsstandes noch keine zuverlässige Aussage hierüber getroffen werden kann, so soll es dem Schädiger nicht zugute kommen, dass der hypothetische Verlauf mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Es liegt gerade in dem Verantwortungsbereich des Schädigers, dass das Opfer so früh aus der beruflichen Laufbahn geworfen wurde.
 

Liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wird von einem durchschnittlichen Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ausgegangen.

Nachzulesen Versicherungsrecht 2010, 1607 ff.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


Solange ein Patient nach einer Behandlung noch unter dem Einfluss eines sedierenden Medikamentes steht, so haben die Ärzte die Überwachung zu gewährleisten. Eine provisorische Absperrung einer Liege mit einem Sonographiegerät und einem Schwingsessel stellt keine ausreichende Absicherung dar, da es keine Gewähr dafür bietet, dass der Patient so lange liegen bleibt, bis er wieder zu Bewusstsein und seine Einsichtsfähigkeit im ausreichenden Maß wiedererlangt. Durch den mangels Sicherung verursachten Sturz stehen im Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche zu. Das Krankenhaus kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Patient sich weisungswidrig aus dem Bett entfernt hatte. Das Oberlandesgericht bestätigte Entscheidung des Landgerichtes, das eine Haftung für die sturzbedingten Verletzungen bejahte, unabhängig von der Frage, ob die Leitlinien, die eine entsprechende Sicherung verlangt, zum Zeitpunkt des Unfalls bereits veröffentlicht war oder nicht.


Nachzulesen in: Versicherungsrecht 2011, 1269

Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.


Entgegen der Ansicht des Landgerichtes hat nach Ansicht des KG die Antragsstellerin einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten zahnärztlichen Honorars, wenn die erbrachte prothetische Leistung unbrauchbar war. Die Antragstellerin hatte ein Gutachten der Krankenkasse vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Prothese neu gefertigt werden musste, Korrekturarbeiten waren nicht mehr möglich. Der Anspruch ergibt sich aus § 280 I BGB, also aus Schadensersatzansprüchen. Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei der zahnärztlichen Leistung um einen Dienstvertrag und nicht um einen Werkvertrag, so dass Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertragsrecht gerade nicht greifen.

Bei Mängeln der Prothese aufgrund eines Behandlungsfehlers hat der Patient daher einen Anspruch auf Ersatz der für die Behebung der Mängel entstandenen Kosten. Diese müssen objektiv notwendig sein. Der Patient nach gefestigter Rechtsprechung einen Rückerstattungsanspruch der Kosten bei einer unbrauchbaren Leistung. Davon wird ausgegangen, wenn eine Mängelbeseitigung unmöglich ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mängelbeseitigung bereits durchgeführt wurde. Ausreichend für den Anspruch ist die Erforderlichkeit der Neuanfertigung aus zahnmedizinischen Gründen.

Grund für diesen Anspruch ist u.a. auch, dass der Patient keinen Anspruch auf eine sog. Vorschussklage für die Neuversorgung erheben kann (so auch OLG Koblenz vom 18.06.2009 - 5 U 319/09, abgedruckt in VersR 2009, 1542). Wäre der Patient aus finanziellen Gründen an einer Neuversorgung gehindert, müsste der Schädiger hierfür nicht aufkommen. Auch wäre eine hierauf gerichtete Feststellungsklage prozessual unökonomisch.

Zudem hat der Patient einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die für die Neuanfertigung bestehen.


Nachzulesen in VersR 2011, 403
 
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrages zu überprüfen. Hierbei prüft es, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat und hierbei erheblicher Tatsachenvortrag zur Schadensfolge von dem Gericht in seiner Entscheidung mit berücksichtigt wurde, ebenso Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung beachtet und wesentliche Bemessungsfaktoren mit einbezogen wurden. Auch hat das Gericht die richtigen Maßstäbe zugrundezulegen.


Nachzulesen in Versicherungsrecht 2010, 1323 f.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


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