Wird ein jüngeres Kind Opfer einer fehlerhaften Behandlung, hat der Schädiger den Erwerbsschaden zu ersetzen. Bei der Prognose, welchen Verdienst das Kind erwartungsgemäß in seinem Leben erwirtschaftet hätte, sind vor allem die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind und die schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern maßgeblich. Zusätzliche Kriterien aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung hinsichtlich der Begabungen und Fähigkeiten sind ebenfalls mit zu berücksichtigen. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Hieran sind jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Tritt das Schadensereignis zu einer Zeit ein, in der aufgrund des eigenen Entwicklungsstandes noch keine zuverlässige Aussage hierüber getroffen werden kann, so soll es dem Schädiger nicht zugute kommen, dass der hypothetische Verlauf mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Es liegt gerade in dem Verantwortungsbereich des Schädigers, dass das Opfer so früh aus der beruflichen Laufbahn geworfen wurde.
Liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wird von einem durchschnittlichen Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ausgegangen.
Nachzulesen Versicherungsrecht 2010, 1607 ff.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.