Entgegen der Ansicht des Landgerichtes hat nach Ansicht des KG die Antragsstellerin einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten zahnärztlichen Honorars, wenn die erbrachte prothetische Leistung unbrauchbar war. Die Antragstellerin hatte ein Gutachten der Krankenkasse vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Prothese neu gefertigt werden musste, Korrekturarbeiten waren nicht mehr möglich. Der Anspruch ergibt sich aus § 280 I BGB, also aus Schadensersatzansprüchen. Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei der zahnärztlichen Leistung um einen Dienstvertrag und nicht um einen Werkvertrag, so dass Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertragsrecht gerade nicht greifen.
Bei Mängeln der Prothese aufgrund eines Behandlungsfehlers hat der Patient daher einen Anspruch auf Ersatz der für die Behebung der Mängel entstandenen Kosten. Diese müssen objektiv notwendig sein. Der Patient nach gefestigter Rechtsprechung einen Rückerstattungsanspruch der Kosten bei einer unbrauchbaren Leistung. Davon wird ausgegangen, wenn eine Mängelbeseitigung unmöglich ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mängelbeseitigung bereits durchgeführt wurde. Ausreichend für den Anspruch ist die Erforderlichkeit der Neuanfertigung aus zahnmedizinischen Gründen.
Grund für diesen Anspruch ist u.a. auch, dass der Patient keinen Anspruch auf eine sog. Vorschussklage für die Neuversorgung erheben kann (so auch OLG Koblenz vom 18.06.2009 - 5 U 319/09, abgedruckt in VersR 2009, 1542). Wäre der Patient aus finanziellen Gründen an einer Neuversorgung gehindert, müsste der Schädiger hierfür nicht aufkommen. Auch wäre eine hierauf gerichtete Feststellungsklage prozessual unökonomisch.
Zudem hat der Patient einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die für die Neuanfertigung bestehen.
Nachzulesen in VersR 2011, 403
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.