Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrages zu überprüfen. Hierbei prüft es, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat und hierbei erheblicher Tatsachenvortrag zur Schadensfolge von dem Gericht in seiner Entscheidung mit berücksichtigt wurde, ebenso Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung beachtet und wesentliche Bemessungsfaktoren mit einbezogen wurden. Auch hat das Gericht die richtigen Maßstäbe zugrundezulegen.
Nachzulesen in Versicherungsrecht 2010, 1323 f.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.