Die Frage des Aufklärungsfehlers kann in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren nicht geklärt werden. Nach ständiger Rechtssprechung kann zwar im Rahmen eines selbständigen Beweissicherungsverfahren der Frage eines Behandlungsfehlers nachgegangen werden, wenn sich hierdurch ein Rechtsstreit vermeiden lässt. Eine Grenze bildet jedoch das Verbot der Ausforschung, also erst die Voraussetzungen für ein Klageverfahren geschaffen werden sollen. Fragen der Aufklärung können bereits aus dem Grund nicht geklärt werden, weil diese unter keiner der § 485 Abs. 2 S. 2 BGB genannten Voraussetzungen fällt.
Nachzulesen in: Versicherungsrecht 2010, 927 f.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.