Eine Ablehnung eines Gutachters ist möglich, wenn objektive Umstände oder Tatsachen vorliegen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen (vgl. auch BGH NJW 2005, 1869, 1871). Als Maßstab ist herzu eine besonnen denkende Partei in der konkreten Situation des Ablehnenden heranzuziehen. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen einer Partei werden hierbei nicht mit berücksichtigt.
Unterlaufen in einem Prozess dem bestellten Sachverständigen bei der Aufnahme und Auswertung des Sachverhaltes in wichtigen Punkten Fehler, die in einem starken Maß auf mangelnde Sorgfalt schließen lassen, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.
Nachzulesen in Versicherungsrecht 2010, 498
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.