Im vorliegenden Fall wurde seitens des Klägers ein Privatgutachten eingebracht, welches einen groben Behandlungsfehler der Ärzte bejaht. Zu dem privaten Gutachten hat der gerichtliche Sachverständige geäußert, dass zwar ein Behandlungsfehler, jedoch kein grober vorläge. Ein Gericht muss alle vom Kläger eingebrachten Argumentationen, Schriftsätze und insbesondere eingebrachte Privatgutachten in die Urteilsfindung mit einbeziehen. Weiterhin muss das Gericht mehrere Gutachten miteinander in Bezug setzten, Differenzen und Widersprüche und Einklänge herausarbeiten, um so zu einem der Rechtsordnung entsprechenden Ergebnis zu gelangen. Beachtet das Gericht dies nicht, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 II GG vor.
Nachzulesen in Versicherungsrecht 2010 72f.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.