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Das Landgericht Koblenz versagte zunächst die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung, dass den Ärzten weder ein Diagnose- noch ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen sei. Hierzu wurde jedoch kein Sachverständigengutachten eingeholt.

Gegen den die Prozesskostenhilfe abweisenden Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein und obsiegte. Das OLG Koblenz verwies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht mit dem Hinweis, dass das Landgericht die medizinischen Fragen nicht selbst beantworten könne und hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse. Zudem seien zu dem Vorwurf der unterlassenen Befunderhebung die benannte Zeugin zu hören und ggf. die Parteien zu hören. Es sei nicht erkennbar, dass das Landgericht über die eigene Sachkunde verfüge, um zu beurteilen, ob es dem maßgeblichen ärztlichen Standard entsprach, die Gynäkomastie als Symptom und nicht als Ursache der vom Antragsteller gerügten Beschwerden zu erkennen und ob nicht schon deshalb der Anspruchsgegner verpflichtet gewesen wäre, weitere Untersuchungen vorzunehmen.


Nachzulesen in VersR 2012, 1565 f.

Zusammengefasst von Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl.

 


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