Bereits bei der Grundaufklärung ist der Patient darüber aufzuklären, dass bei einer CT-gesteuerten periradikulären Lumbalinfiltration das Risiko einer Querschnittslähmung besteht. Das Gericht hielt einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 200.000,- € bei einem 50-jährigen Mann mit inkompletten Querschnittssyndrom mit hochgradiger Caudalähmung, Paraplegie der Beine und Verlust der Blasten- und Mastdarmfunktion für angemessen.
Auch wenn im Jahr 2004 noch nicht konkret das Risiko einer Querschnittslähmung im Rahmen dieser Behandlung bekannt war, so waren die Ärzte sich über das Risiko von Blutergüssen, schweren Infektionen im Bereich des Stichkanals oder Nervenverletzungen, die sich trotz CT-Bildgebung bei diesem Eingriff nicht immer vermeiden lassen, bewusst, die wiederum eine dauerhafte Querschnittssymptomatik begründen können.
Auch unter Schutzzweckbestimmungsgesichtspunkten wird die Haftung bejaht. In den Fällen, in denen sich ein nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat, kann es gelegentlich zu einem Wegfall der Haftung des Arztes kommen. Das betrifft allerdings nur die Fälle, in denen der innere Zusammenhang zwischen dem Schaden und der inneren Zielrichtung der verletzten Aufklärungspflicht fehlt, die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperlich Integrität zu schützen. Ein Haftungswegfall kommt nie in Betracht, wenn der Patient nicht wenigsten seine Grundaufklärung über Art und Schwere des Eingriffs erhalten hat. Eine ausreichende Grundaufklärung ist in aller Regel aber nur dann erfolgt, wenn der Patient auch einen Hinweis auf schwerste, möglicherweise in Betracht kommende Risiko erhalten hat. Ein Wegfall des Zurechnungszusammenhangs liegt demnach nur vor, wenn damit nur dann, wenn das nicht aufklärungspflichtige Risiko nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nur den mitzuteilenden Risiken nicht vergleichbar ist und wenn der Patient wenigstens über den allgemeinen Schwergrad des Eingriffs informier war. Das Gericht führte dazu weiter aus, dass der Zusammenhang auch dann nicht entfällt, wenn sich das aufklärungspflichtige, aber verschwiegene Risiko in einer Form verwirklicht hat, mit der nicht zu rechnen und die dem Patienten deshalb so nicht darzustellen war. Da es bereits an der erforderlichen Grundaufklärung fehlte, haftet der Arzt für die eingetretenen Risiken. Auch wenn der Mechanismus unterschiedliche Ursachen haben könne, führt dies zu einer Haftung.
Der Kläger konnte auch einen echten Entscheidungskonflikt plausibel machen. Entsprechend der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind diesbezüglich keine überzogenen Ansprüche an den Vortrag des Patienten zu stellen. Der Kläger konnte plausibel darlegen, dass er vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wäre er rechtzeitig über die schweren Risiken der Behandlung aufgeklärt worden. Bei dem Einwand muss beachtet werden, das einerseits das Aufklärungsrecht das Pateinten nicht unterlaufen wird und dass andererseits die Darlegung eines echten Entscheidungskonflikts durch den Patienten gefordert wird, um einen Missbrauch des Aufklärungsrechts allein für Haftungszwecke vorzubeugen (BGH in NJW 2007, 2771 ff.). Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Patient unter Berücksichtigung des zu behandelnden Leidens und der aufzuklärenden Risiken, aus vielleicht nicht gerade „vernünftigen“, aber durchaus nachvollziehbaren Gründen für eine Ablehnung der Behandlung entschieden haben könnte, kommt ein echter Entscheidungskonflikt in Betracht. Ausgangspunkt bei der Würdigung ist eine vollständige Aufklärung, wie sie zu fordern war. Der Eingriff war nicht zwingend indiziert. Dem musste das seltene aber dennoch immanente erhebliche Risiko gegenübergestellt werden. Entscheidend ist, dass eine Konfliktlage zwischen dem Wunsch, die gegenwärtigen Beschwerden zu lindern, und der Gefahr, deshalb später erhebliche Gesundheitsschäden hinnehmen zu müssen, besteht und der Patient sich in diesem Konflikt eigenverantwortlich entscheiden muss. Es kommt also darauf an, ob der Kläger im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung ernsthaft vor etwa den Fragen gestanden hätte, sich der konkreten Behandlung bei der Beklagten zu unter ziehen oder von einem Eingriff gänzlich oder in dieser Form Abstand zu nehmen.
Die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 19.07.2011 - Az. VI ZR 22/11 zurückgewiesen.
AZ: 5 U 37/10
Nachzulesen in MedR 2012, 124; VersR 2012, 1565.
Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.