Der Facharztstandard betreffend der Untersuchung von Schwangeren spiegelt sich in den Mutterschaftsrichtlinien wider. Ohne Anlass ist danach eine vorsorgliche Untersuchung der Schwangeren im Hinblick auf den Toxoplasmoseimmunstatus oder ein Hinweis auf die Möglichkeit entsprechender Tests auf Kosten der Schwangeren nicht vom Arzt gefordert. Dafür, dass darüber hinausgehend die tatsächlich geübte fachärztliche Praxis gleichwohl derartige Tests anbiete und sich dadurch der fachärztliche Standard über die Richtlinien hinaus erhöht habe und mehr verlangte, bestünden keine Anhaltspunkte. Auch in Kenntnis der medizinischen Diskussion und der Empfehlungen hatte in dem konkreten Fall der Sachverständige eine Verpflichtung zur Aufklärung hierüber verneint.
AZ: 5 U 11/11
Nachzulesen in MedR 2012, 527 ff.; VersR 2012, 1305 ff.
Zusammengefass von der Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl