Bei neuen und ausführlicheren Beurteilungen des Sachverständigen zum schriftlichen Gutachten ist den Parteien unter dem Blickpunkt des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Ausführungen in einem nicht nachgelassenem Schriftsatz sind insoweit zur Kenntnis zu nehmen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen bei Anlass weiterer tatsächlicher Aufklärung.
Wird diesem Antrag nicht stattgegeben, ist der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Nachzulesen in: NJW-RR 2011, 428
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.