Herne
  • 02323 - 91 87 0-0
  •    Oberhausen
  • 0208 - 82 86 70-90
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Medizinische Sachverständige und Gutachten

Kein Thema des Medizinrechts bietet so viel Stoff für Diskussionen und Unmut wie das medizinische Gutachten. In einem Arzthaftungsprozess wird grundsätzlich ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
 
(Auch außergerichtlich gibt es für Patienten verschiedene Möglichkeiten, ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, einzuholen. Sowohl der MDK der Krankenkasse, als auch die Gutachterkommission der Ärztekammer bieten sich als Ansprechpartner in diesem Falle an. Eine weitere Möglichkeit stellt ein so genanntes Privatgutachten dar.)
 
 

Definition

Das medizinische Sachverständigengutachten stellt eine schriftliche Darstellung einer medizinischen Begutachtung durch einen als Gutachter eingetragenen fallfremden Arzt des Fachgebiets dar, in welchem der beschuldigte Arzt tätig war. Die Begutachtung findet sowohl auf Grund von bereits erstellten Behandlungsunterlagen, als auch durch eine persönliche Untersuchung durch den Gutachter statt. Das Gutachten unterstützt die Entscheidungen von Richtern und Versicherungsträgern durch die Bestätigung oder Negierung eines Behandlungsfehlers.
 
  

Sachverständige

Der Sachverständige wird in der Regel durch das zuständige Gericht ausgewählt und beauftragt. Es handelt sich zumeist um einen Arzt des selben Fachgebiets, in welchem der beschuldigte Arzt, oder das Krankenhaus tätig war. Der Sachverständige erhält eine Vergütung.
 
  

Befangenheit

Trotz der offiziellen Beauftragung durch das Gericht trauen viele geschädigte Patienten den Gutachtern nicht. Und dies in einigen Fällen zu Recht! Trotz größter Sorgfalt bei der Auswahl eines Sachverständigen werden immer wieder Fälle bekannt, bei denen ein sogenannter Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen erfolgreich durchgesetzt wird.
 
 

Befangenheitsantrag

Ein Befangenheitsantrag wird in der Regel durch die Anwälte der Parteien gestellt. Mit diesem soll durchgesetzt werden, dass ein Gutachter aus Gründen der Befangenheit für das Verfahren entpflichtet wird. Folgende Umstände können eine Grundlage für einen solchen Antrag bieten:
 
  

Nähebeziehungen

Trotz offiziell geforderter Objektivität ist auch der Gutachter ein Arzt. Wer kann es dem geschädigten Patienten da verübeln, dass er Angst hat, dass "eine Krähe der anderen kein Auge aushackt", sprich ein Arzt seinen Kollegen nicht belasten wird, auch wenn besagter Kollege einen eindeutigen Fehler gemacht hat? Nicht selten besteht diese Angst gegenüber Gutachtern, welche durch das Gericht berufen werden. Gefordert wird eine so genannte fachgleiche Begutachtung. Das heißt, dass ein Gutachter aus dem Fachgebiet eingeschaltet wird, in dem auch der beschuldigte Arzt tätig war. Da ist die Chance groß, dass sich beide Ärzte kennen, vielleicht sogar schätzen oder der Gutachter womöglich aus anderen Gründen befangen ist. Ein Gutachter ist zunächst angehalten, Nähebeziehungen offenzulegen. Tun sie dies nicht und erstellen in Begünstigungsabsicht für einen Arzt ein Gutachten, drohen ihnen strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Vorab erhalten beide Parteien eines Prozesses die Gelegenheit, Stellung dazu zu nehmen, ob Einigkeit über die Beauftragung eines bestimmten Sachverständigen besteht. Hier kann der Patient also mitentscheiden. Daher ist es häufig günstig, einen Sachverständigen zu beauftragen, der örtlich entfernt von dem Beschuldigte tätig ist.
 
  

Neutralität und Sachlichkeit

Sachverständige sind zur Neutralität und Sachlichkeit angehalten. Das gilt auch dann, wenn dieser von einer Partei unsachlich angegangen werden sollte. In einer aktuellen Entscheidung hatte ein Sachverständiger sich geweigert, die von der Klägerseite gestellten Fragen zu seinem schriftlichen Gutachten zu beantworten, da der unsachliche Ton ihm nicht gefiel. Hierin sah der Kläger keine Neutralität mehr, das Gericht gab ihm Recht. Der Sachverständige wäre gehalten gewesen, den unsachlichen Teil von den sachlich gestellten Fragen zu trennen und diese zu beantworten. Könne er dies nicht voneinander trennen, so ist der Befangenheitsantrag begründet.
 
Wenn auch selten, so kommt es in der Praxis auch vor, dass sich Sachverständige unsachlich gegenüber einer Partei verhalten. So hatten wir erfolgreich einen Sachverständigen ablehnen können, weil er sich beleidigend gegenüber der Mandantin verhielt. Er hatte Randnotizen in die Gerichtsakte an die Klageschrift der Patienten (was für sich genommen bereits unzulässig ist) vorgenommen, u.a. „schwachsinnig“ und „Bullshit“. Hier gab das Gericht dem Antrag auf Befangenheit und somit Ablehnung des Gutachters und seines Gutachtens statt, da derartige Verhaltensweisen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen (Beschluss des LG Essen vom 20.11.2014 - Az. 1 O 74/13). Immerhin hatte der Sachverständige ein Einsehen, er entschuldigte sich schriftlich bei der Patientin und erstattete die erhaltene Vergütung.
 
Ein Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen ist auch dann erfolgreich, wenn er sich zwar nicht in Richtung einer Partei, wohl aber in Richtung des Anwaltes unsachlich verhält. Denn die Vorbehalte, die er gegenüber dem Anwalt hat, sind grundsätzlich geeignet, auch dem Mandanten zu schaden. In einer von uns erwirkten Entscheidung wurde die Frage nach der praktischen Erfahrung des Sachverständigen gestellt, da sich herausgestellt hatte, dass er seit vielen Jahren nicht mehr als Arzt beruflich tätig war. Diese Frage kränkte offenbar den Sachverständigen so sehr, dass er mit persönlicher Anfeindung reagiert. Ein hiergegen gerichteter Befangenheitsantrag hatte zunächst beim dem Landgericht keinen Erfolg. Es begründete die Abweisung des Antrages: „Im Kern fühlt sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers von dem Sachverständigen abfällig behandelt. Der Sachverständige habe auf ihre Frage nach seiner Qualifikation erkennbar beleidigt reagiert und sah sich nicht in der Lage, objektiv mit Kritik umzugehen.“ Das reichte dem Gericht jedoch nicht aus, von einer Befangenheit auszugehen. Das höhere Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht. „Die Besorgnis der Befangenheit kann sich aber auch aus unangemessener Kritik des Sachverständigen an der Person des oder der Prozessbevollmächtigten einer Partei ergeben. Zwar darf ein Sachverständiger auf Kritik seitens eines Prozessbeteiligten in angemessener Weise scharf reagieren. Hier hat der Sachverständige die Grenze der Angemessenheit überschritten. Vor allem in der Gesamtheit der Angriffe wertete das Gericht für unzulässig, da die Grenzen der Sachlichkeit durch die persönliche Abwertung des Kritikers überschritten wurde mit den mehrfach wiederholten, ironisch anmutenden und auch so gemeinten Formulierungen wie „Die (Frau) Fachanwältin (für Medizinrecht)“ sowie die herablassende als nicht „qualifiziert“ und als nicht „sorgfältig“ bezeichnete „Recherche“ der Prozessbevollmächtigten des Klägers" (OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2014 - 11 W 40/14).
 
 

Gutachten

Ein positives Gutachten macht sich natürlich bei den Verhandlungen, ob außergerichtlich oder vor Gericht immer gut. Doch auch ein für den Patienten negatives Gutachten bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Patient keine Chancen mehr hat. Gerade Gutachten, die über die Krankenkasse oder von der Gutachterkommission erstellt werden, haben keine gerichtliche Bindung. Das bedeutet, im Verfahren wird ein neues Gutachten eingeholt werden.
 
  

Wie lange darf die Erstellung eines Gutachtens benötigen?

Eine mögliche Begründung dafür, das Gutachten ablehnen zu können oder es anzufechten ist, dass der Gutachter sich für seine Begutachtung zu lange Zeit gelassen hat. Der Punkt des Zeitraumes für die Begutachtung ist auch häufig für die zu Begutachtenden ein Grund zur Sorge. Denn, je länger der Gutachter sich Zeit lässt, desto länger muss der Geschädigte auf die Anerkennung seines Rechts warten! Wie lange also darf der Gutachter sich Zeit lassen?
 
 

Fristsetzung durch das Gericht

In seltenen Fällen setzt das Gericht die Frist fest, in welcher der Gutachter zu einem Ergebnis zu kommen hat. Sollte der Gutachter absehen können, dass er innerhalb dieser Frist zu keinem Ergebnis kommt: gebietet nicht nur die Höflichkeit, das Gericht rechtzeitig darüber zu informieren! Denn, sollte der Gutachter die Frist ohne vorherige Informationen überziehen kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen. Häufig setzt ein Gericht bei überzogener Frist höchstens zweimal eine Nachfrist, zuzüglich zu jeder versäumten Frist ein Ordnungsgeld. Sollte der Gutachter bis zu diesem Zeitpunkt kein adäquates Ergebnis geliefert haben, wird er entpflichtet, das heißt ein neuer Gutachter wird beauftragt. Eine Vergütung für die bisherige Arbeit erhält er nicht.
 
  

Keine Fristsetzung durch das Gericht

In der Regel setzte das Gericht keine feste Frist. Für gewöhnlich dauert die Fertigstellung eines Gutachtens rund 9 Monate. Besonders, wenn es sich um ein Krankheitsbild handelt, bei dem schnell eine Folgeoperation nötig ist, oder sich spezielle Folgen nur eine kurze Zeit zeigen, ist eine zügige Begutachtung und Bewertung wünschenswert. Dennoch gehen die Behandlung und die Gesundheit vor! Durch die Auswertung der Behandlungsunterlagen der nachbehandelnden Ärzte ist der Sachverständige in der Lage, den Zustand nach der streitgegenständlichen Behandlung zu bewerten.
Sollte das Gericht zu der Ansicht gelangen, der Sachverständige ziehe die Erstellung unnötig in die Länge, kann es später noch eine Frist setzen und den Gutachter schriftlich auf seine Pflicht hinweisen. Bei einer Fristverletzung kann auch hier durch das Gericht ein Ordnungsgeld verhängt werden.
 
  

Ordnungsgeld

Ein verhängtes Ordnungsgeld soll den Gutachter im besten Falle natürlich dazu animieren schneller zu einem Ergebnis zu kommen, kann aber in seltenen Fällen auch dazu führen, dass ein Gutachter sich provoziert fühlt und ein Gutachten für den Geschädigten negativ ausfällt. In diesen Fällen gilt für den Rechtsanwalt, sich auf diesen Umstand zu berufen und dem Gericht zu verdeutlichen, dass es zielführend zugunsten einer gerechten Beurteilung ist, ein neues Gutachten erstellen zu lassen. Oftmals helfen hier Recherchen über das frühere Verhalten des Gutachters. Ist dieser nämlich bereits öfter durch ein dem zu Begutachtenden feindliches Verhalten auffällig geworden, stehen die Chancen gut den Gutachter zu entpflichten.
 
  

Tipp:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dem Gutachter zur Frage des Behandlungsfehlers elementare Bedeutung zukommt und sonst der Patientenanwalt bei der Auswahl des Sachverständigen sehr gut aufpassen muss. Aber: Es sind alles Einzelfallentscheidungen und wie ein Gericht einen Einzelfall bewertet, ist völlig offen. Diese Beispiele belegen jedoch, dass ein Gutachter sich lange nicht so viel herausnehmen darf, wie man als Laie vielleicht glaubt und ein engagierter und im Medizinrecht tätiger Anwalt einem Sachverständigen, der sich unsachlich verhält auch etwas entgegen zu setzen wissen sollte. Daher sollten Sie sich in einem medizinrechtlichen Fall an einen Anwalt für Medizinrecht wenden, da nur ein solcher die Kompetenz und das medizinische Wissen besitzt ein Gutachten vollständig zu verstehen, an zu fechten, oder zum Wohle des Mandanten zur Durchsetzung von zufriedenstellendem Schmerzensgeld und Schadensersatz ein zu setzen.
 
Wenn Sie diese Informationen für den eigenen Gebrauch oder die Weiterleitung an Freunde, Verwandte oder Bekannte benötigen, können Sie eine Zusammenfassung im Format einer PDF-Datei gerne hier herunterladen:
 
PDF Informationsblatt "Medizinische Sachverständige und Gutachten" (wird derzeit aktualisiert)
 
Die vorangegangenen Ausführungen dienen nur dem Überblick, welcher Weg für Ihren Fall der richtige ist, muss individuell beurteilt werden.

Medizinische Sachverständige und Gutachten

Kein Thema des Medizinrechts bietet so viel Stoff für Diskussionen und Unmut wie das medizinische Gutachten. In einem Arzthaftungsprozess wird grundsätzlich ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
 
(Auch außergerichtlich gibt es für Patienten verschiedene Möglichkeiten, ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, einzuholen. Sowohl der MDK der Krankenkasse, als auch die Gutachterkommission der Ärztekammer bieten sich als Ansprechpartner in diesem Falle an. Eine weitere Möglichkeit stellt ein so genanntes Privatgutachten dar.)
 
 

Definition

Das medizinische Sachverständigengutachten stellt eine schriftliche Darstellung einer medizinischen Begutachtung durch einen als Gutachter eingetragenen fallfremden Arzt des Fachgebiets dar, in welchem der beschuldigte Arzt tätig war. Die Begutachtung findet sowohl auf Grund von bereits erstellten Behandlungsunterlagen, als auch durch eine persönliche Untersuchung durch den Gutachter statt. Das Gutachten unterstützt die Entscheidungen von Richtern und Versicherungsträgern durch die Bestätigung oder Negierung eines Behandlungsfehlers.
 
  

Sachverständige

Der Sachverständige wird in der Regel durch das zuständige Gericht ausgewählt und beauftragt. Es handelt sich zumeist um einen Arzt des selben Fachgebiets, in welchem der beschuldigte Arzt, oder das Krankenhaus tätig war. Der Sachverständige erhält eine Vergütung.
 
  

Befangenheit

Trotz der offiziellen Beauftragung durch das Gericht trauen viele geschädigte Patienten den Gutachtern nicht. Und dies in einigen Fällen zu Recht! Trotz größter Sorgfalt bei der Auswahl eines Sachverständigen werden immer wieder Fälle bekannt, bei denen ein sogenannter Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen erfolgreich durchgesetzt wird.
 
 

Befangenheitsantrag

Ein Befangenheitsantrag wird in der Regel durch die Anwälte der Parteien gestellt. Mit diesem soll durchgesetzt werden, dass ein Gutachter aus Gründen der Befangenheit für das Verfahren entpflichtet wird. Folgende Umstände können eine Grundlage für einen solchen Antrag bieten:
 
  

Nähebeziehungen

Trotz offiziell geforderter Objektivität ist auch der Gutachter ein Arzt. Wer kann es dem geschädigten Patienten da verübeln, dass er Angst hat, dass "eine Krähe der anderen kein Auge aushackt", sprich ein Arzt seinen Kollegen nicht belasten wird, auch wenn besagter Kollege einen eindeutigen Fehler gemacht hat? Nicht selten besteht diese Angst gegenüber Gutachtern, welche durch das Gericht berufen werden. Gefordert wird eine so genannte fachgleiche Begutachtung. Das heißt, dass ein Gutachter aus dem Fachgebiet eingeschaltet wird, in dem auch der beschuldigte Arzt tätig war. Da ist die Chance groß, dass sich beide Ärzte kennen, vielleicht sogar schätzen oder der Gutachter womöglich aus anderen Gründen befangen ist. Ein Gutachter ist zunächst angehalten, Nähebeziehungen offenzulegen. Tun sie dies nicht und erstellen in Begünstigungsabsicht für einen Arzt ein Gutachten, drohen ihnen strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Vorab erhalten beide Parteien eines Prozesses die Gelegenheit, Stellung dazu zu nehmen, ob Einigkeit über die Beauftragung eines bestimmten Sachverständigen besteht. Hier kann der Patient also mitentscheiden. Daher ist es häufig günstig, einen Sachverständigen zu beauftragen, der örtlich entfernt von dem Beschuldigte tätig ist.
 
  

Neutralität und Sachlichkeit

Sachverständige sind zur Neutralität und Sachlichkeit angehalten. Das gilt auch dann, wenn dieser von einer Partei unsachlich angegangen werden sollte. In einer aktuellen Entscheidung hatte ein Sachverständiger sich geweigert, die von der Klägerseite gestellten Fragen zu seinem schriftlichen Gutachten zu beantworten, da der unsachliche Ton ihm nicht gefiel. Hierin sah der Kläger keine Neutralität mehr, das Gericht gab ihm Recht. Der Sachverständige wäre gehalten gewesen, den unsachlichen Teil von den sachlich gestellten Fragen zu trennen und diese zu beantworten. Könne er dies nicht voneinander trennen, so ist der Befangenheitsantrag begründet.
 
Wenn auch selten, so kommt es in der Praxis auch vor, dass sich Sachverständige unsachlich gegenüber einer Partei verhalten. So hatten wir erfolgreich einen Sachverständigen ablehnen können, weil er sich beleidigend gegenüber der Mandantin verhielt. Er hatte Randnotizen in die Gerichtsakte an die Klageschrift der Patienten (was für sich genommen bereits unzulässig ist) vorgenommen, u.a. „schwachsinnig“ und „Bullshit“. Hier gab das Gericht dem Antrag auf Befangenheit und somit Ablehnung des Gutachters und seines Gutachtens statt, da derartige Verhaltensweisen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen (Beschluss des LG Essen vom 20.11.2014 - Az. 1 O 74/13). Immerhin hatte der Sachverständige ein Einsehen, er entschuldigte sich schriftlich bei der Patientin und erstattete die erhaltene Vergütung.
 
Ein Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen ist auch dann erfolgreich, wenn er sich zwar nicht in Richtung einer Partei, wohl aber in Richtung des Anwaltes unsachlich verhält. Denn die Vorbehalte, die er gegenüber dem Anwalt hat, sind grundsätzlich geeignet, auch dem Mandanten zu schaden. In einer von uns erwirkten Entscheidung wurde die Frage nach der praktischen Erfahrung des Sachverständigen gestellt, da sich herausgestellt hatte, dass er seit vielen Jahren nicht mehr als Arzt beruflich tätig war. Diese Frage kränkte offenbar den Sachverständigen so sehr, dass er mit persönlicher Anfeindung reagiert. Ein hiergegen gerichteter Befangenheitsantrag hatte zunächst beim dem Landgericht keinen Erfolg. Es begründete die Abweisung des Antrages: „Im Kern fühlt sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers von dem Sachverständigen abfällig behandelt. Der Sachverständige habe auf ihre Frage nach seiner Qualifikation erkennbar beleidigt reagiert und sah sich nicht in der Lage, objektiv mit Kritik umzugehen.“ Das reichte dem Gericht jedoch nicht aus, von einer Befangenheit auszugehen. Das höhere Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht. „Die Besorgnis der Befangenheit kann sich aber auch aus unangemessener Kritik des Sachverständigen an der Person des oder der Prozessbevollmächtigten einer Partei ergeben. Zwar darf ein Sachverständiger auf Kritik seitens eines Prozessbeteiligten in angemessener Weise scharf reagieren. Hier hat der Sachverständige die Grenze der Angemessenheit überschritten. Vor allem in der Gesamtheit der Angriffe wertete das Gericht für unzulässig, da die Grenzen der Sachlichkeit durch die persönliche Abwertung des Kritikers überschritten wurde mit den mehrfach wiederholten, ironisch anmutenden und auch so gemeinten Formulierungen wie „Die (Frau) Fachanwältin (für Medizinrecht)“ sowie die herablassende als nicht „qualifiziert“ und als nicht „sorgfältig“ bezeichnete „Recherche“ der Prozessbevollmächtigten des Klägers" (OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2014 - 11 W 40/14).
 
 

Gutachten

Ein positives Gutachten macht sich natürlich bei den Verhandlungen, ob außergerichtlich oder vor Gericht immer gut. Doch auch ein für den Patienten negatives Gutachten bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Patient keine Chancen mehr hat. Gerade Gutachten, die über die Krankenkasse oder von der Gutachterkommission erstellt werden, haben keine gerichtliche Bindung. Das bedeutet, im Verfahren wird ein neues Gutachten eingeholt werden.
 
  

Wie lange darf die Erstellung eines Gutachtens benötigen?

Eine mögliche Begründung dafür, das Gutachten ablehnen zu können oder es anzufechten ist, dass der Gutachter sich für seine Begutachtung zu lange Zeit gelassen hat. Der Punkt des Zeitraumes für die Begutachtung ist auch häufig für die zu Begutachtenden ein Grund zur Sorge. Denn, je länger der Gutachter sich Zeit lässt, desto länger muss der Geschädigte auf die Anerkennung seines Rechts warten! Wie lange also darf der Gutachter sich Zeit lassen?
 
 

Fristsetzung durch das Gericht

In seltenen Fällen setzt das Gericht die Frist fest, in welcher der Gutachter zu einem Ergebnis zu kommen hat. Sollte der Gutachter absehen können, dass er innerhalb dieser Frist zu keinem Ergebnis kommt: gebietet nicht nur die Höflichkeit, das Gericht rechtzeitig darüber zu informieren! Denn, sollte der Gutachter die Frist ohne vorherige Informationen überziehen kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen. Häufig setzt ein Gericht bei überzogener Frist höchstens zweimal eine Nachfrist, zuzüglich zu jeder versäumten Frist ein Ordnungsgeld. Sollte der Gutachter bis zu diesem Zeitpunkt kein adäquates Ergebnis geliefert haben, wird er entpflichtet, das heißt ein neuer Gutachter wird beauftragt. Eine Vergütung für die bisherige Arbeit erhält er nicht.
 
  

Keine Fristsetzung durch das Gericht

In der Regel setzte das Gericht keine feste Frist. Für gewöhnlich dauert die Fertigstellung eines Gutachtens rund 9 Monate. Besonders, wenn es sich um ein Krankheitsbild handelt, bei dem schnell eine Folgeoperation nötig ist, oder sich spezielle Folgen nur eine kurze Zeit zeigen, ist eine zügige Begutachtung und Bewertung wünschenswert. Dennoch gehen die Behandlung und die Gesundheit vor! Durch die Auswertung der Behandlungsunterlagen der nachbehandelnden Ärzte ist der Sachverständige in der Lage, den Zustand nach der streitgegenständlichen Behandlung zu bewerten.
Sollte das Gericht zu der Ansicht gelangen, der Sachverständige ziehe die Erstellung unnötig in die Länge, kann es später noch eine Frist setzen und den Gutachter schriftlich auf seine Pflicht hinweisen. Bei einer Fristverletzung kann auch hier durch das Gericht ein Ordnungsgeld verhängt werden.
 
  

Ordnungsgeld

Ein verhängtes Ordnungsgeld soll den Gutachter im besten Falle natürlich dazu animieren schneller zu einem Ergebnis zu kommen, kann aber in seltenen Fällen auch dazu führen, dass ein Gutachter sich provoziert fühlt und ein Gutachten für den Geschädigten negativ ausfällt. In diesen Fällen gilt für den Rechtsanwalt, sich auf diesen Umstand zu berufen und dem Gericht zu verdeutlichen, dass es zielführend zugunsten einer gerechten Beurteilung ist, ein neues Gutachten erstellen zu lassen. Oftmals helfen hier Recherchen über das frühere Verhalten des Gutachters. Ist dieser nämlich bereits öfter durch ein dem zu Begutachtenden feindliches Verhalten auffällig geworden, stehen die Chancen gut den Gutachter zu entpflichten.
 
  

Tipp:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dem Gutachter zur Frage des Behandlungsfehlers elementare Bedeutung zukommt und sonst der Patientenanwalt bei der Auswahl des Sachverständigen sehr gut aufpassen muss. Aber: Es sind alles Einzelfallentscheidungen und wie ein Gericht einen Einzelfall bewertet, ist völlig offen. Diese Beispiele belegen jedoch, dass ein Gutachter sich lange nicht so viel herausnehmen darf, wie man als Laie vielleicht glaubt und ein engagierter und im Medizinrecht tätiger Anwalt einem Sachverständigen, der sich unsachlich verhält auch etwas entgegen zu setzen wissen sollte. Daher sollten Sie sich in einem medizinrechtlichen Fall an einen Anwalt für Medizinrecht wenden, da nur ein solcher die Kompetenz und das medizinische Wissen besitzt ein Gutachten vollständig zu verstehen, an zu fechten, oder zum Wohle des Mandanten zur Durchsetzung von zufriedenstellendem Schmerzensgeld und Schadensersatz ein zu setzen.
 
Wenn Sie diese Informationen für den eigenen Gebrauch oder die Weiterleitung an Freunde, Verwandte oder Bekannte benötigen, können Sie eine Zusammenfassung im Format einer PDF-Datei gerne hier herunterladen:
 
PDF Informationsblatt "Medizinische Sachverständige und Gutachten" (wird derzeit aktualisiert)
 
Die vorangegangenen Ausführungen dienen nur dem Überblick, welcher Weg für Ihren Fall der richtige ist, muss individuell beurteilt werden.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein persönliches Gespräch an einem unserer Standorte.

Ein Fachanwalt für Medizinrecht ist nicht zugleich Patientenanwalt.

Daher ein Einblick über den Fachanwalt für Medizinrecht und meine Tätigkeit als Patientenanwältin:

Rechtsanwaltskanzlei Sabrina DIEHL

Fachanwältin für Medizinrecht
 
 
Schulstr. 23
44623 Herne
NRW
Telefon: 02323 - 91 87 0-0
Telefax: 02323 - 91 87 0-13
 
 
Bottroper Str. 170
46117 Oberhausen
NRW
Telefon: 0208 - 82 86 70-90
Telefax: 0208 - 82 86 70-91

Kontakt

   
telephone 1
Standort Herne
0 23 23 - 91 870-0
   
telephone 1
Standort Oberhausen
0 208 - 82 86 70-90
   
email 1 E-Mail-Kontakt

E-Mail

Sprechzeiten

 

Montag - Donnerstag

08:00 - 11:30 Uhr  

13:00 - 16:00 Uhr

 

Freitag

08:00 - 13:00 Uhr

 

Wenn Sie uns außerhalb dieser Anrufzeiten eine Nachricht übermitteln wollen, hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten auf dem Anrufbeantworter oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Besprechungstermine vor Ort können auch weiterhin individuell vereinbart werden, auch außerhalb dieser Zeiten.