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Urteil vom 13.11.2019 - OLG Oldenburg 5 U 108/18 - Herzschlag von ungeborenem Kind und Mutter verwechselt: 500.000 Euro Schmerzensgeld für Geburtsschaden

Verhalten der Ärzte stellt groben Behandlungsfehler dar

Das zum Zeitpunkt des Urteils 8-jährige Mädchen erlitt als Folge einer Sauerstoffunterversorgung während ihrer Geburt einen schweren Hirnschaden. Sie bekam vom Oberlandesgericht Oldenburg ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro zugesprochen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die beklagte Klinik aus dem Landkreis Oldenburg und die beklagte Ärztin weiterhin verpflichtet sind, dem Mädchen sämtlichen Vermögensschaden* zu ersetzen, der ihr aus den Behandlungsfehlern anlässlich ihrer Geburt entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

[*Es handelt sich hierbei um einen sog. unechten Vermögenschaden, der Folgeschaden eines Personenschadens ist. Entsteht dem Mädchen aufgrund der durch die Fehler bei der Geburt bedingten Behinderung ein Vermögensschaden (Bsp. eine Arbeitsunfähigkeit), so kommen die Beklagten dafür auf.]

 

Ungeborenes Minutenlang ohne Sauerstoffversorgung

Die schwangere Frau und ihr Ungeborenes (Landkreis Gütersloh) waren zur Entbindung im Krankenhaus. Etwa 45 Minuten vor der eigentlichen Geburt fiel die Herzfrequenz des Babys stark ab (Bradykardie). In dieser Zeit zeichnete der Wehenschreiber (CTG) für circa 10 Minuten weder den Herzschlag des Kindes noch den der Mutter auf. Als im Anschluss das Gerät wieder einen Herzschlag mit normgerechter Frequenz erfassen konnten, gingen die Ärzte davon aus, es handle sich um die Herztöne des Kindes. Dies war ein fataler Irrtum, wie sich später rausstellte. Tatsächlich handelte es sich nämlich um den Herzschlag der Mutter. Zu diesem Zeitpunkt war das Gehirn des kleinen Mädchens durch die Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt. Das Kind ist schwerstbehindert und wird Zeit ihres Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein.

Ärzte hätten prüfen müssen, ob es dem Kind gute gehe. Die Auswertung eines nicht aussagekräftigen Wehenschreibers stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Ein gerichtlicher Sachverständigter führte vor Gericht aus, die behandelnden Ärzte hätten sich aufgrund des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall nicht nur auf das CTG verlassen dürfen, welches nicht aussagekräftig war. Sie hätten sich angesichts der bedrohlichen Situation auf andere Art und Weise überzeugen müssen, dass mit dem Kind alles in Ordnung sei.  (z. B.  durch eine sogenannte Kopfschwartenelektrode).

Weiter wirft die Familie der Klinik und den Ärzten vor, dass nach der Geburt nicht umgehend mit der Reanimation des Mädchens begonnen wurde. Es stand kein Beatmungsbeutel zur Verfügung. Die Maskenbeatmung erfolgte versehentlich ohne Druck und der alarmierte Notarzt erschien 10 Minuten zu spät. Da die Beklagten bereits wegen des groben Behandlungsfehlers haften, setzte sich das Gericht damit nicht weiter auseinander.

Das Urteil des OLG Oldenburg bestätigte im Wesentlichen das gleichlautende Urteil des Landgerichts Osnabrück: Das Zuerkannte Schmerzensgeld sei in jedem Fall angemessen.

Nachzulesen in: Aktenzeichen 5 U 108/18 Oberlandesgericht Oldenburg

Zusammengefasst von Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl 


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