Ein Heimvertrag mit Demenzpatienten kann grundsätzlich nicht wegen demenzbedingter Verhaltensauffälligkeiten gekündigt werden, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Bei dem Rechtsstreit ging es darum, dass ein Seniorenheim mit eigener Demenzabteilung einer an Demenz erkrankten Frau den Heimvertrag kündigte. Aus wichtigem Grund, wie das Heim anmerkte. Die Dame störe durch ihr Verhalten den Heimfrieden erheblich, so die Heimbetreiberin. Sie liefe ständig umher, betrete die Zimmer anderer Bewohner und dies zu jeder Tages- und Nachtzeit. Außerdem boxe sie das Pflegepersonal oder fahre es mit ihrem Rollator an. Einen bestimmten Bewohner belästigte sie besonders gern - gegen seinen Willen beobachtete die Frau ihn regelmäßig bei seiner Intimpflege. Deswegen klagte das Heim auf Räumung und Herausgabe des Zimmers der Dame.
Schon das Landgericht Osnabrück wies jedoch die Klage der Heimbetreiberin ab, da es keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages sah. Die Heimleitung ging in Berufung.
Auch in zweiter Instanz entschied dann das OLG Oldenburg, es läge kein wichtiger Grund zur Räumung des Zimmers im Pflegeheim vor. Das Gericht begründete dies damit, dass dem Heim die Demenzerkrankung der Frau bekannt war und sie in einer speziellen Abteilung lebe. Für das Heim sei es somit zumutbar, gewisse Verhaltensweisen von Demenzpatienten hinzunehmen, solange diese keine erhebliche Gefahr für sich oder andere darstellten, was bei der demenzkranken Dame auch der Fall sei.
Nachzulesen in: Aktenzeichen 1 U 156/19 Oberlandesgericht Oldenburg
Zusammengefasst von Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl