Bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes sind ausschließlich die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entscheidungen in vergleichbaren Fällen können allenfalls Anhaltspunkte zur Ermittlung der Größenordnung vermitteln. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere noch vorhandene emotionale Fähigkeiten zu berücksichtigen. Auch mögliche Erinnerungen an den früheren Zustand sind erhöhend zu berücksichtigen.
Die damals etwa 4,5 Jahre alte Klägerin wurde wegen eines Armbruches operiert. Infolge der fehlerhaft durchgeführten Anästhesie erlitt der Kläger einen schweren Hirnschaden und ihm wurde die Pflegestufe III zugesprochen. ER leidet aufgrund des schweren Hirnschadens an einem apallischen Syndrom mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und einer Spastik an allen vier Gliedmaßen und sie wird über eine Magensonde (PEG-Sonde) künstlich ernährt.
Das Ausgangsgericht hatte lediglich einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 100.000,- € zzgl. Schmerzensgeldrente in Höhe von 650,- € monatlich zugesprochen. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ein höheres Schmerzensgeld. Diesem gab das OLG statt und sprach ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,- € zzgl. 650,- € monatliche Rente zu. Die monatliche Rente entspricht einem Kapitalabfindungsbetrag in Höhe von rund 153.660,- €. Das Landgericht ging fehlerhaft von einem Betrag in Höhe von 400.000,- € aus. Das OLG nennt zwar in seiner Entscheidung Vergleichsurteile, betont jedoch, dass diese nur als Anhaltspunkt zu sehen sind. Die Höhe des Schmerzensgeldes richte sich allein nach den Umständen des Einzelfalls. Schmerzensgeldtabellen dienten lediglich zur groben Orientierung, können jedoch nicht als Grundlage der Schmerzensgeldbemessung dienen.
Das Landgericht hatte zudem fehlerhaft in seiner Ermessensentscheidung fehlerhaft die emotionale Wahrnehmungsmöglichkeit des Klägers nicht mit einfließen lassen. Fehlerhaft ging das Landgericht davon aus, dass sich das Leben des Klägers weitgehend auf die Aufrechterhaltung vitaler Funktionen beschränkt habe.
Der Senat schloss nicht aus, dass die Klägerin eine Erinnerung an den früheren Zustand hat. Aufgrund des Alters besteht die Möglichkeit, dass sie - wenn auch rudimentäre - Erinnerungen an den früheren Zustand hat und sie sich ihres jetzigen Zustandes bewusst ist. Von daher weiche dieser Fall von den sog. Geburtsschadensfällen ab und rechtfertige ein höheres Schmerzensgeld.
Nachzulesen in VersR 2012, 766 ff.
Zusammengefasst von Fachanwältin Sabrina Diehl.