Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH, abgedruckt in VersR 1992, 960, bemängelt das Gericht ein Aufklärungsgespräch, das zu einer Zeit geführt wird, zu der bereits der Operationstermin feststeht.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung ist mit einem Patient deutlich über das eingriffsimmantente Risiko einer Querschnittslähmung bei einer Korrektur einer Wirbelsäulenverkrümmung zu sprechen. Gegenstand dieser Entscheidung war, dass eine sog. Pedikelschraube fehlerhaft eingebracht wurde mit der Folge einer Querschnittslähmung der damals minderjährigen Patientin. Fehlerhaft wurde der Bohrkanal nicht überprüft, so dass der Spinalkanal perforierte. Bereits in der ersten Instanz wurde der Behandlungsfehler bejaht.
Die Berufungsinstanz befasste sich lediglich mit der fehlerhaften Aufklärung. Die Aufklärung der gesetzlichen Vertreterin sei unzureichend gewesen und damit war die Einwilligung in den Eingriff nicht wirksam. Das Gericht führt dazu aus, dass Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit eine rechtlioch unerlaubte Handlung dar, wenn sie nicht von eriner wirdsamen Patienteneinwillidung gedeckt sind. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch, in dem sämtliche Risiken des Eingriffes dem Patienten verständlich dargestellt werden. Vopr einer Wirbelsäulenoperation zur Korrektur einer Skoliose ist danach insbesondere über das Risiko einer Querschnittslähmung aufzuklären. Der Sachverständige bewertete das Risiko mit bis zu 1 %.
Der Arzt erklärte hierzu, dass er sich konkret an den Inhalt des Gespräches nicht mehr erinnern könne, dieses jedoch ein oder zwei Tage vor dem Eingriff stattgefunden habe mit einer Dauer von rund 20-30 Minuten. Die Risiken seien anhand eines Aufklärungsbogens erläutert worden, wobei auch das Risiko einer Querschnittslähmung immer erörtert werde. Die Klägerin erklärte, dass das Gespräch 10 bis 15 Minuten gedauert habe und über Risiken wie Blutungen gesprochen worden sei. Eine Querschnittslähmung sei nicht angesprochen worden. Der Beklagte zu 2) habe erklärt, dass es sich um einen Routineeingriff handelte. Die Mutter, die Zeugin, der Klägerin erklärte, dass das Gespräch 15 bis 20 Minuten gedauert habe, Risiken wie Blutungen und Wundheilungsstörungen, nicht jedoch das Risiko einer Querschnittslähmung besprochen worden sei. Den Aufklärungsbogen hatte sie - ohne ihn sich vorher noch einmal durchzulesen - unterschrieben. Eine Durchschrift habe sie nicht erhalten.
Der Senat bejahte einen Aufklärungsfehler.Der Senat betonte, dass zwar Patienten häufig an den genauen Inhalt eines Aufklärungsgespräches keine Erinnerung mehr haben, weil sie sich bereits auf eine Operation festgelegt haben und ihnen erläuterte Risiken deshalb nicht oder nicht ausreichend zur Kenntnis nehmen, sie den ihnen dargelegten medizinischen Sachverhalt vergessen oder weil sie die Eröterung von Risiken nach nicht erfolgreicher Operation verdrängen. Zudem werde ein Arzt, wenn er - was als solches vorliegend unstreitig ist - mit einem Patienten ein Aufklärungsgespräch führt, regelmäßig jedenfalls die besonders schweren Risiken, wie bei einer Skolioseoperation eine Querschnittslähmung, ansprechen, weil ihnen für die Entscheidung dees Patienten ersichtlich zentrale Bedeutung zukomme. Auf den vorliegenden Fall treffen die grundsätzlichen Ansätze keine Anwendung. Zum einen war die Zeugin selbst keine Patientin. Wer für einen Dritten eine Entscheidung treffe, fühlte sich zur besonderen Aufmerksamkeit verpflichtet. Zudem sei selbst ein Aufklärungsgespräch mit einer Dauer von 20 bis 30 Minuten gemessen an der Bedeutung des Eingriffes zu kurz. Daher sei es nicht unwahrscheinlich, dass in der Kürze der Zeit wesentliche Punkte wie die Querschnittslähmung unerwähnt blieben. Zudem sei das Risiko der Querschnittslähmung nur im Vordruck aufgeführt, nicht jedoch handschriftlich ergänzt. Zudem sei im Rahmen der Untersuchung Monate vor dem Eingriff lediglich über Operationstechniken gesprochen worden. Nicht jedoch über die Risiken. Über die Risiken wurde erst gesprochen, als bereits der Operationstermin feststand. Dieser Zeitpunkt sei zu spät.
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung griff ebenfalls nicht durch. Beruft sich der Arzt auf die hypothetische Einwilligung des Patienten, so kann dieser den ärztlicen Einwand dadurch entkräften, dass er nachvollziehbar geltend macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung ein einem echten Entscheidungskonflikt befunden. Dafür reicht es aus, wenn er einsichtig macht, dass ihn die Frage nach dem Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen soll oder nicht. Die Zeugin bekundete, dass sie in Kenntnis des Risikos abgesprungen wäre, sie ihr Kind dieses Risiko nicht ausgesetzt hätte und eine zweite Meinung eingeholt hätte. Der Entscheidungskonflikt war damit schlüssig und plausibel dargetan. Es bestand keine absolute Operationsindikation und zudem hatte die Klägerin auch im weiteren Verlauf gezeigt, dass sie nich leichtsinnig in Eingriffe einwilligt. In Kenntnis der Risiken im Rahmen des Revisionseingriffes hatte sie zunächst den Eingriff abgelehnt und sie stellte sich in einer anderen Klinik vor. Auch wenn dies unter dem Eindruck der Erstoperation erfolgte, so zeigt dies, dass sie dem Inhalt eines Auflkärungsgespräches und den erteilten Risikohinweisen ein Gewicht beimesse.
Nachzulesen in: MedR 2012, 813 ff.
Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.