Wenn es mehrere medizinisch geleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen, ist der Patient hierüber aufzuklären, damit er sein Wahlrecht ausüben kann.
Die Gleichwertigkeit verschiedener Behandlungsmethoden richtet sich grundsätzlich nach dem möglichen Heilungserfolg. Im Einzelfall kann bereits eine vorübergehende Entlastung des Patienten als aufklärungsbedürftige Alternative in Betracht gezogen werden, wenn diese zwar keine endgültige Heilung bringt, mit dem sonst vorgesehenen operativen Eingriff jedoch das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Lebensqualität des Patienten verbunden ist. Hierbei ist insbesondere auch auf den Zeitfaktor abzustellen. Das Abwarten macht nur dann Sinn, wenn der Patient einen messbaren Aufschub erhält. Ein Aufschub von zwei Wochen sei nicht ausreichend.
Nachzulesen in VersR 2012, 1568 f.
Zusammengefasst von dem Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.