Der Kläger macht Schmerzensgeld aufgrund einer medizinisch fehlerhaft durchgeführten Rektumsresektion geltend, in der Polypen abgetragen, jedoch nicht ein bereits erkannter Tumor entfernt wurde. Bei einer Kontrollendoskopie zeigte sich somit der noch vorhandene Tumor, so dass sich der Kläger einem erneuten Eingriff unterziehen musste. In der Folge hatte er eine Wundheilungsstörung im Bereich der Bauchdecke und eine Anastomoseninsuffizienz im Bereich der Darmnaht. Aus diesem Grund musste sich der Kläger weiteren langwierigen Behandlungen, u.a. einer endo-vac-Therapie unterziehen.
Das Gericht ging von einem groben Behandlungsfehler aus. Der Senat schloss sich zwar den Ausführungen des Sachverständigen an, der der Ansicht war, dass durch den Folgeeingriff zwar ein erhöhtes Risiko bestanden habe, nicht jedoch in Bezug auf eine Nahtinsuffizienz. Allerdings ist es der Ansicht, dass dies nicht zu einer Entlastung der Beklagten führe. Es findet keine Unterbrechung der Kausalität statt, da zum einen den nachbehandelnen Ärzten kein Fehler vorzuwerfen ist und zum anderen die Indikationsstellung unverändert blieb. Aus diesem Grund läge gerade keine Unterbrechung des Ursachenzusammengangs vor.
Es bleibt offen, ob sich bei sofortiger Entfernung das Risiko ebenfalls verwirklich hätte. Die Re-Operation war durch den zweiten Eingriff in derselben Region risikobehafteter. Diese Unsicherheiten entlasten die Beklagte gerade nicht, da diese den Umstand für die erneute Operation durch eine schwerwiegende Pflichtverletzung verursacht hat. Das Gericht betont, dass es nicht auf die Frage ankommt, ob etwas hätte passieren können.
Nachzulesen in VersR 2012, 905 ff.
So auch bereits Urteil des OLG München vom 21.04.2010 - 1 U 2363/10, nachzulesen in Versicherungsrecht 2011, 1012 ff; MedR 2012, 804 ff.
Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.