Ein Patient hat gegen seinen behandelnden Arzt einen Anspruch auf kostenlose Zurverfügungstellung einer ersten Kopie seiner vollständigen Patientenakte.
Das hat nun der EuGH in seinem Urteil vom 26.10.2023 (C 307/22) entschieden. Anlass dafür war eine Herausgabeklage eines Patienten gegen seinen Zahnarzt in Deutschland, da dieser die betreffende Patientenakte nur gegen Entgelt zur Verfügung stellen wollte. Eine eingelegte Berufung zum BGH ergab jedoch, dass eine Auslegung der Datenschutzgrundverordnung stattfinden müsste, um diese Rechtsfrage hinreichend klären zu können. Denn für einen Herausgabeanspruch personenbezogener Daten aus einem Behandlungsvertrag nach § 630a BGB sind nicht nur Vorschriften des BGB im Verhältnis zwischen Patient und Arzt von Bedeutung, sondern auch die Datenschutzgrundverordnung als unmittelbar anwendbares EU-Recht. Somit befasste sich der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit der Frage, wie die Artt hier ausgelegt werden.