Brustkorrektur einer Frau mit Eigenfett
Krankenkasse wollte Kosten für die Folge-OP nicht tragen
Ursprünglich hatte die Kasse nämlich nur einer Korrektur mittels eines Implantats zugestimmt. Die Verweigerung der Krankenkasse zur Kostenübernahme der zweiten Korrektur-OP begründete sie so: "Die verbleibende Asymmetrie ist nur noch geringfügig und stellt daher keine Entstellung mehr dar. Eine Nachoperation ist daher nicht mehr medizinisch notwendig. Die Kompensation durch einen Push-Up-BH ist absolut zumutbar und ausreichend."
Eine einseitige Fehlbildung der Brust stellt eine behandlungsbedürftige Krankheit dar
Das LSG Celle entschied zugunsten der Klägerin: Die Krankenkasse muss auch für die zweite Operation aufkommen. Die Urteilsbegründung des Gerichts besagte, dass es sich bei einer einseitigen Brustfehlbildung um eine behandlungsbedürftige Krankheit im medizinischen Sinne handle. Es bestehe für gesetzliche Krankenkassen eine Leistungspflicht. Jedoch sei für die tatsächliche Umsetzung des Anspruchs nicht die Krankenkassen, sondern die behandelnden Ärzte zuständig. Dies gelte auch für die Frage, ob eine weitere Korrektur erforderlich sei. Würde dies bejaht, erstrecke sich die Leistungspflicht auch auf Folgeoperationen.
Nachzulesen auf: www.landessozialgericht.niedersachsen.de
Zusammengefasst vom Diplom Juristen Dominik Strobel