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Urteil vom 25.10.2021 - LSG Celle Niedersachsen-Bremen L 4 KR 417/20 - Krankenkasse muss Folgeoperation für Brustangleichung bezahlen

Brustkorrektur einer Frau mit Eigenfett

Geklagt hatte eine 33-jährige Frau aus Niedersachsen. Diese hatte eine anlagebedingte, einseitige tubuläre Fehlbildung der Brust, was eine Asymmetrie der Brüste bedingte. 2017 wurde die Asymmetrie durch Transplantation von Eigenfett korrigiert. Aufgrund des noch jungen Alters der Frau rieten ihre Ärzte zu dem sog. Lipofilling (anstelle einer Korrektur durch ein Silikonimplantat). Der Eingriff wurde von der Krankenkasse bewilligt und entsprechend bezahlt.
Eine Eigenfettkorrektur hat jedoch den Nachteil, dass hierbei häufig eine zweite OP notwendig ist, da ein Teil des Eigenfetts vom Körper resorbiert wird. Dies war auch bei der Klägerin der Fall.
 

Krankenkasse wollte Kosten für die Folge-OP nicht tragen

Ursprünglich hatte die Kasse nämlich nur einer Korrektur mittels eines Implantats zugestimmt. Die Verweigerung der Krankenkasse zur Kostenübernahme der zweiten Korrektur-OP begründete sie so: "Die verbleibende Asymmetrie ist nur noch geringfügig und stellt daher keine Entstellung mehr dar. Eine Nachoperation ist daher nicht mehr medizinisch notwendig. Die Kompensation durch einen Push-Up-BH ist absolut zumutbar und ausreichend."

Eine einseitige Fehlbildung der Brust stellt eine behandlungsbedürftige Krankheit dar

Das LSG Celle entschied zugunsten der Klägerin: Die Krankenkasse muss auch für die zweite Operation aufkommen. Die Urteilsbegründung des Gerichts besagte, dass es sich bei einer einseitigen Brustfehlbildung um eine behandlungsbedürftige Krankheit im medizinischen Sinne handle. Es bestehe für gesetzliche Krankenkassen eine Leistungspflicht. Jedoch sei für die tatsächliche Umsetzung des Anspruchs nicht die Krankenkassen, sondern die behandelnden Ärzte zuständig. Dies gelte auch für die Frage, ob eine weitere Korrektur erforderlich sei. Würde dies bejaht, erstrecke sich die Leistungspflicht auch auf Folgeoperationen.

 

Nachzulesen auf: www.landessozialgericht.niedersachsen.de

Zusammengefasst vom Diplom Juristen Dominik Strobel

 

 


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