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Beschluss vom 25.01.2022 - OVG NRW 13 B 1465/21 - Rechtmäßigkeit des Arztvorbehalts für gewerbliche Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up

Aufgrund möglicher Gesundheitsrisiken ist die (gewerbliche) Entfernung von Tattoos und Permanent-Make-up nur durch einen Arzt*in zulässig

Mit Schluss des Jahres 2020 darf gemäß § 5 Abs. 2 NiSV unter anderem die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung durchgeführt werden.

Hiergegen klagte die Betreiberin eines Studios zur professionellen Tattooentfernung mittels Laser vor dem Verwaltungsgericht in Köln. Weder war sie selbst Ärztin, noch beschäftigte sie Ärzte zur Durchführung der Tätowierungsentfernungen in ihrem Studio. Ihrer Meinung nach sei die neue Regelung unverhältnismäßig und somit rechtswidrig. Außerdem beantragte sie einen Eilrechtsschutz, welcher vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Hiergegen richtete die Selbstständige Beschwerde ein.

Arztvorbehalt für Entfernung von Tätowierungen nicht unverhältnismäßig

"Rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig ist der Arztvorbehalt für die Entfernung von Tätowierungen und den damit verbundenen Gesundheitsrisiken", bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die notwendigen medizinischen Kenntnisse zur Entfernung von Tattoos mittels Laser können nicht allein durch eine Fort- oder Weiterbildung erlernt werden, sondern es bedürfe eines medizinischen Studiums, so das Gericht weiter.

Keine Beschränkung des Arztvorbehalts auf Anamnese und Diagnostik

OVG ist zudem der Auffassung, es reiche nicht aus, dass ein Arzt*in vor der Laserbehandlung lediglich eine entsprechende Anamnese und Diagnostik durchführe. Auch die Anwendung selbst sei nur durch eine approbierte Person zulässig. Denn auch während der Durchführung der Laseranwendung bzw. im Nachgang hierzu könne es zu Situationen und Komplikationen kommen, die zur Abwendung weiterer Gesundheitsrisiken die Heranziehung eines zumindest vor Ort befindlichen Arztes erfordern, so die Begründung des Gerichts.

 

Nachzulesen auf: www.justiz.nrw.de (AZ: 13 B 1465/21)

Zusammengefasst vom Diplom Juristen Dominik Strobel

 

 


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