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Urteil vom 14.10.2022 - LSG Niedersachsen-Bremen L 4 KR 373/22 - Muss die gesetzliche Krankenkasse für Medikamente zahlen, die nicht den Leistungskatalog umfassen?

Leistungskatalog beinhaltet keine Standardtherapie für betreffende Krankheit
 
Ein pflegebedürftiger und schwerbehinderter Mann aus Niedersachsen leidet u. a. an chronischer Müdigkeit (chronisches Fatigue-Syndrom). Er beantragte bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung die Kostenübernahme von zwei Medikamenten, die ihm maßgeblich Linderung verschaffen könnten. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten allerdings ab, da die Medikamente nicht den medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung entsprachen.

Hiergegen klagte der Mann, da seine Erkrankung im System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht hinreichend versorgt werde - mit Erfolg!

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass im Fall des Manns (betreffend seiner Erkrankung) keine Standardtherapien im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen vorlägen. Hieraus ergibt sich eine erweiterte Leistungspflicht, die auch Präparate einschließe, für die Leistungsvoraussetzungen sonst nicht vorlägen.
 

Nachzulesen auf: www.landessozialgericht.niedersachsen.de (L 4 KR 373/22)

Zusammengefasst vom Diplom Juristen Dominik Strobel

 

 

 


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