Ein Fallschirmspringer ist als Fluggast zu betrachten
Vor dem Sprung unterzeichnet der Kläger beim Anbieter des Sprungs einen Vertrag. In diesem Vertrag ist eine Haftungsausschluss-Erklärung enthalten, die auf eine Unfallgefahr bei der Landung hinweist.
Trotz des unterzeichneten Vertrags verklagt der Mann den Anbieter des Tandemsprungs - und er bekommt Recht!
Das Landgericht Köln verurteilt den Anbieter zu einer Zahlung von Schmerzensgeld (in Höhe von 20.000 Euro) und Schadensersatz (in Höhe von rund 7000 Euro).
Auch wenn ein Gutachter festgestellt hatte, dass die Landung vorschriftsmäßig erfolgt sei (Turbulenzen haben demnach zur unsanften Landung geführt), könne der Anbieter durch Unterzeichnung des Vertrags die Haftung gegenüber dem Passagier nicht ausschließen, so das Kölner Gericht.
Weiter hieß es in der Begründung: "Ein Fallschirmspringer ist als Fluggast zu betrachten. Diesem steht nach dem Luftverkehrsgesetz grundsätzlich Schadenersatz (§ 45 Abs. 1 LuftVG) zu, wenn er durch einen Unfall an Bord der Maschine oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, verletzt oder gesundheitlich geschädigt wird."
Nachzulesen auf: www.kostenlose-urteile.de (3 O 176/19)
Zusammengefasst vom Diplom Juristen Dominik Strobel