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Urteil vom 10.11.2021 - Bundessozialgericht Kassel B 1 KR 7/21 R - Keine künstliche Befruchtung bei gleich­geschlechtlichen Paaren zulasten der Krankenkasse

Kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse
 
Eine unfruchtbare homosexuelle Frau hatte bei ihrer Krankenkasse die Erstattung der Kostenübernahme für eine Kinderwunschbehandlung beantragt. Dies lehnte die Krankenkasse ab. Die Frau klagte dagegen.
 
Nur bei Heterosexuellen seien Voraussetzungen für Kostenerstattung gegeben
 
Das Bayerische Landessozialgericht lehnte die Klage ab und begründete die Entscheidung so, dass Vorausetzung für die Kostenerstattung eine sog. homologe Insemination sei (also das Ei- und Samenzelle von den betreffenden Ehepartnern selbst stammen). Eine gesetzliche Regelung umfasse nicht die Behandlungsmethode der heterologen Insemination (beispielsweise mithilfe einer externen Samenspende).
Es diene so auch dem Kindeswohl, da es bei der homologen Insemination automatisch zwei zum Unterhalt verpflichtete Elternteile gebe.
 
 
Klägerin sah Verletzung des Gleichheitssatzes
 
Das BSG Kassel wies die Revision als unbegründet zurück. "Die Privilegierung der homologen gegenüber der heterologen Insemination verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, da sie ebenso für unfruchtbare heterosexuelle Paare gelte", so die Begründung des Gerichts.
 
Gleichgeschlechtliche Paare müssen künstliche Befruchtungen somit selbst zahlen
 

Nachzulesen auf: www.bsg.bund.de

Zusammengefasst vom Diplom Juristen Dominik Strobel


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