Eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts reicht nicht aus
Die Klagepartei beantragte in einem Arzthaftungsprozess am Landgericht Zwickau die Übersendung (von Kopien) der Behandlungsunterlagen des Klägers. Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die orginalen Behandlungsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Hiergegen legte die Klagepartei Beschwerde ein.
Anspruch auf Übersendung der Kopie von Behandlungsunterlagen
Der Klagepartei stehe ein Anspruch auf Übersendung der Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zu, so der Entscheidung des OLG Dresden. Die Möglichkeit einer Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts sei nicht ausreichend. Ein Anwalt müsse zur Anfertigung von Schriftsätzen die Unterlagen vorliegen haben. Es sei ein Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Parteien Einsichtnahme in die Unterlagen zu gewähren, begründete das Gericht
Risiko des Vertauschens oder Verlustes steht Anspruch nicht entgegen
Das Verlust- oder Vertauschrisiko, dass beim Erstellen der Kopien durch die Geschäftsstelle bestehen könne, rechtfertige hingegen nicht, der Partei keine Kopien zukommen zulassen. Hier müsse das Gericht dafür sorgen, dass die Mitarbeiter den Kopiervorgang zuverlässig und sorgfältig durchführten. Weiter argumentierte das Gericht, müsse eine mögliche Gefahr des Verlustes oder Vertauschens hingenommen werden.
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Zusammengefasst von Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl