Streitschlichtung durch Gutachterkommission Nordrhein
Aufklärung über Medikamente
Vielfach kommt es zu Komplikationen infolge von Nebenwirkungen von Medikamenten, hier stellt sich die Frage, ob und wie der behandelnde Arzt den Patienten aufklären muss. Der Bundesgerichtshof hat hierzu mehrfach geurteilt, dass bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments, neben dem Hinweis des Pharmaherstellers, auch eine Risikoaufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erfolgen muss. Dabei hängt die Notwendigkeit zur Aufklärung nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt. Maßgebend ist eher, ob das Risiko der Behandlungsmethode spezifisch anhaftet und es bei der Anwendung zu einer Beeinträchtigung der Lebensführung des Patienten kommt. Diese Beeinträchtigung muss auch nach dem Absetzen der Medikamente noch vorhanden sein, um eine dauerhafte Beeinträchtigung der Gesundheit darzustellen. Im konkreten Fall kam es infolge einer Medikamentenstudie zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Sehvermögens. Das entsprechende Gericht stellte treffend fest, dass es sich hierbei um einen erheblichen Gesundheitszustand handelte, der eine Risikoaufklärung erforderlich machte. Dem ist der Arzt nicht nachgekommen.
Zusammengefasst vom juristischen Mitarbeiter Dominik Strobel stud. iur