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BGH – Urteile vom 15.03.2005 und 07.02.2012; BGHZ 192, 298. OLG Köln – 18.04.2012. KG – Urteil v. 14.01.2016 - Haftung aus Aufklärungsfehlern

Wird eine ärztlicher Fehler gerügt, wird meistens nicht nur die Behandlung, sondern auch die Aufklärung über die Behandlung in Frage gestellt. Hierzu muss die Patientenseite den Nachweis führen, dass durch dem Aufklärungsfehler eine

rechtswidrige Behandlung vorgenommen wurde und hieraus ein Gesundheitsschaden entstand. Die fehlerhafte Aufklärung muss (untechnisch) Ursache für den Verlauf sein. Der Patient muss bei einer fehlerhaften Aufklärung beispielsweise genau darlegen, dass der Arzt 1. Über eine Behandlungsalternative nicht aufgeklärt hat, 2. Durch diese Alternativbehandlung kein Schaden eingetreten wäre und 3. Der Patient diese Alternativbehandlung auch gewählt hätte. Problematisch ist, dass der Patient nicht nur vortragen muss, dass er die (hypothetische) Alternativbehandlung gewählt hätte, sondern er muss es auch beweisen. Ebenfalls gestaltet sich der Nachweis schwierig, in Bezug darauf, dass der Schaden bei der Alternativbehandlung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nicht eingetreten sein dürfte. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit der Schadensverhinderung nicht ausreicht, um einen Fehler oder/und mangelhafte Aufklärung zu beweisen. Die Rechtsprechung positioniert sich dahingehend, dass der Arzt nicht über jedwede Behandlungsalternative und die entsprechenden Risiken aufklären kann und soll. Jedoch muss er über sinnvolle und erfolgsversprechende Behandlungsalternativen aufklären sowie weitere Behandlungen empfehlen. Nur so kann der Patient selbstbestimmt und frei entscheiden, ohne dass er vorher selbst ein medizinisches oder juristisches Studium durchlaufen muss.

Nachzulesen in: Medizinrecht, Januar 2019, Volume 37, Issue 1, S. 37-41

Zusammengefasst vom juristischen Mitarbeiter Dominik Strobel stud. iur

 


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