1. Der Arzt, der die Schwangerschaft betreut, haftet auf Zahlung des Unterhaltsschadens, wenn durch ausreichende Diagnostik die Behinderung des Kindes erkannt worden wäre und die Schwangere sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätte. Weitere Voraussetzung ist, dass der Schwangerschaftsabbruch noch hätte abgebrochen werden dürfen.
2. Soweit der hypothetische Schwangerschaftsabbruch auf § 218 a Abs. 2 StGB gestützt, so reichen bloße Beeinträchtigungen der Eltern in der Lebensführung- und planung nicht aus. Voraussetzung ist eine erwartete Beeinträchtigung von Krankheitswert für die Kindesmutter.
Nachzulesen in Versicherungsrecht 2010, 909 ff.
Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.