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Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.12.2008 – 5 W 91/08 – Möglichkeit der Verhinderung eines Sturzunfalles in einer Rehaklinik

Die Antragstellerin (ASt) stürzte im Rahmen einer stationären Rehabehandlung nach Verlassen ihres Bettes und trug einen Oberschenkelhalsbruch davon. Die ASt warf der Antragsgegnerin (Ag) mangelnde Absicherung des Bettes mit Bettgittern vor. Die Tochter der ASt habe die Mitarbeiter der Ag bei der Aufnahme ausdrücklich über die Bettflüchtigkeit der ASt in Kenntnis gesetzt.

Ihm Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens entschied das Gericht, das die Ag auf der Grundlage des Behandlungsvertrages im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme pflegerisch und ärztlich zu betreuen hat. Dieses ist von Obhutspflichten zu unterscheiden.

Das Ausmaß der zu gewährleistenden Pflege und Betreuung richten sich nach dem Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten, wobei somit die Beschwerden und Erkrankungen einen wesentlichen Faktor bei der Beurteilung darstellen. Zudem spielen auch die körperliche, seelische und geistige Verfassung eine wesentliche Rolle. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung stattfindet. Denn von einer Krankenhausbehandlung unterscheidet sich die Rehabilitation nur dadurch, dass im Krankenhaus die ärztliche Versorgung des Patienten im Vordergrund steht, während im Rahmen der Rehabilitation die pflegerische Betreuung der ärztlichen Behandlung eher gleichwertig nebengeordnet ist.

Der erforderliche Sorgfaltsmaßstab wird im Arzthaftungsrecht durch den ärztlichen und pflegerischen Standard bestimmt, der nur durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen bestimmt werden kann. Erst mittels eines derartigen Gutachtens lasst sich ermitteln, ob bei ordnungsgemäßem pflegerischen Verhalten der Sturz vermeidbar gewesen wäre.


Nachzulesen in: Versicherungsrecht 1120, 1121.

Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.


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