1) Bezieht sich in der mündlichen Verhandlung ein medizinischer Sachverständiger (hier: Orthopäde) auf die telefonische Auskunft eines Kollegen (hier: Radiologe) haben die Partei grundsätzlich das Recht den herangezogenen Mediziner eigens als Sachverständigen zu hören. Ob ein Fristversäumnis vorliegt oder nicht ist unbeachtlich, denn es kommen eben gerade erst in der mündlichen Verhandlung jene beachtlichen Erkenntnisse hervor, die sich nicht auf eine vorangegangene Fristsetzung beziehen.
2) Weiterhin stellte der BGH fest, dass sich die richterliche Würdigung zur Schadensbemessung nicht nur auf Folgeschäden einer bereits bestehenden Verletzung der Gesundheit oder des Körpers, sondern umfasst auch jegliche künftige, völlig andere als die bisherige Verletzung, liegende körperliche Schäden, solange sie mit der Schädigungsursache im Einklang stehen.
Nachzulesen in Medizinrecht 2009, 661ff.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.