Das selbständige Beweissicherungsverfahren dient allein dem Zweck der Feststellung eines tatsächlichen gesundheitlichen Zustandes. Ein derartiges Verfahren klärt hingegen nicht, ob dieser auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Das selbständige Beweissicherungsverfahren klärt daher nicht den gesamten Behandlungsverlauf auf oder bietet dem Patienten gar ein Rechtsgutachten für den Erfolg eines Arzthaftungsprozesses.
Nachzulesen in: Medizinrecht 2010, 197 ff.
Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.