Rechtsanwältin Sabrina Diehl zu Behandlungsfehlern
Medizinrecht. Laut Statistik geht jeder Bundesbürger zwischen 17 und 40 Mal im Jahr zum Arzt. Die Gefahr, Opfer von "Ärztepfusch" zu werden, ist also hoch. Unabhängig vom Alter sind Patienten oft ratlos, wenn sie wissen oder glauben, Opfer einer fehlerhaften Behandlung geworden zu sein. Es kursiert noch immer das (falsche) Gerücht, dass man als Patient ohnehin keine Chance hat. Dem ist nicht so. Spätestens seit Einführung des Patientenrechtegesetztes ist klargestellt: Sie als Patient haben Rechte, erklärt Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht.
Was ist ein Behandlungsfehler? Laut Rechtssprechung handelt es sich hierbei um eine nicht ordnungsgemäße, d.h. nicht den zum Zeitpunktder Behandlung bestehenden allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechenden Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder auch einen Angehörigen anderer Heilberufe. Vereinfacht ausgedrückt: Nicht allein der negative Ausgang einer Behandlung belegt, dass ein Arzt Sie falsch behandelt hat. Einfach gesagt muss der Patient dem Arzt einen handwerklichen Fehler nachweisen, der dann wiederum zu einem gesundheitlichen Schaden führen muss.
Ein Behandlungsfehler kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Abläufe beziehen oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch die fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken und Folgen stellt eine Verletzung von Pflichten aus dem behandlungsvertrag dar. Das bedeutet nicht, dass dem Verursachenden menschlich immer ein Vorwurf zu machen ist. Dennoch muss auch klar sein, dass jeder - so auch ein Arzt - für seine Fehler und dessen Folgen einstehen muss. Für den Fall von behandlungsfehlern müssen Ärzte ohnehin haftpflichtversichert sein.
2014 haben sich etwa 26.000 Menschen getraut, einen Behandlungsfehler gegenüber den Gutachterkommissionen und Krankenkassen zu melden. Etwa jeder dritte davon wurde bestätigt. Von dieser Statistik nicht erfasst sind diejenigen, die Ansprücheohne diese Einrichtungen gegenüber den Ärzten und Krankenhäusern angemeldet und ggf. klageweise durchgesetzt haben. Nicht umfasst sind ebenso diejenigen Patienten, die nichts unternommen haben.
Wenn Sie also glauben, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden, um für Ihr Recht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz einzutreten! Sabrina Diehl