Wenn Sie zu Ihrem Arzt gehen, schließen Sie mit ihm einen sogenannten „Behandlungsvertrag“. Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht, erklärt, worauf der Patient bei diesem Vertrag achten muss.
Durch den Behandlungsvertrag hat der Arzt nicht zu unterschätzende Pflichten Ihnen gegenüber. das bedeutet nicht, dass der Arzt Ihnen eine erfolgreiche Behandlung – also Heilung – schuldet. Jedoch ist der Arzt in einem Behandlungsverhältnis zu einem Patienten zu sorgefältigem Bemühen um Heilung und Linderung von Beschwerden verpflichtet. Hierbei hat er den sogenannten Facharztstandard zu beachten, das heißt, dass Sie nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Ihr Arzt darf also keine veralteten Methoden anwenden, sondern nur die, die dem Stand der Wissenschaft und Forschung zum Zeitpunkt der Behandlung entsprechen.
Eine dem Facharztstandart entsprechende Behandlung beginnt bereits bei einer ordnungsgemäßen und umfassenden Anamnese, also einer Zusammenfassung des Krankheitsbildes. Hier zeigt sich bereits, dass viele Ärzte sich nicht mehr die Zeit nehmen, den Patienten zuzuhören. Dabei können sie hier wichtige Informationen gewinnen, die für eine gezielte Behandlung von großer Bedeutung sein können.
Die Diagnosestellung und die Befunderhebung sollten stets nach anerkannten und gesicherten Standards vorgenommen werden, ebenso die sich anschließende Therapie. Unterlaufen hierbei Ihrem Arzt Fehler, können diese fatale Auswirkungen auf Ihr gesamtes weiteres Leben haben. Wichtig ist, dass sich der Arzt gerade bei geplanten Operationen hinreichend Zeit nimmt, die Vor – und Nachteile mit Ihnen gemeinsam abzuwägen und Ihnen die Notwendigkeit und vor allem die Risiken so zu erklären, dass Sie sie auch verstehen. Der Arzt ist nicht nur vertraglich verpflichtet, Sie so zu unterrichten, dass Sie in der Lage sind, das Für und Wider einer Operation abwägen zu können. Auch wenn Ärzte es nicht gern höre, so stellt der ärztliche Heileingriff nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes eine vorsätzliche, rechtwidrige Körperverletzung dar. Ihr Arzt bleibt nur dann straffrei, wenn Sie als Patient wirksam in den Eingriff einwilligen. Beruht Ihre Einwilligung auf einer Fehlinformation, ist der Eingriff nicht gerechtfertigt und Ihr Arzt macht sich Ihnen gegenüber nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern auch strafbar.
Sie haben das Recht auf eine Zweitmeinung
Wichtig ist, dass Sie Ihrem Arzt vertrauen können. Haben Sie das Gefühl, dass Sie nicht verstanden haben, was Ihr Arzt mit Ihnen vorhat, so scheuen Sie sich nicht, nachzufragen. Bringt Ihr Arzt nicht die notwendige Geduld auf, sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht wechseln. Sie haben stets das Recht, sich eine zweite Meinung einzuholen. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch – gerade dann, wenn eine Operation noch nicht sofort notwendig ist, wie etwa beim Gelenkersatz. Denn Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass kein Eingriff risikofrei ist und bestimmte individuelle Faktoren dazu führen können, dass möglicherweise Routineeingriffe bei Ihnen mit einem besonders hohen Risiko verbunden sind (Voroperationen, Raucher, Diabetiker, dauerhafte Einnahme blutverdünnender Medikamente). Sprechen Sie daher Ihren Arzt gezielt auf die individuellen Risiken an. Fragen Sie ihn auch nach seiner Erfahrung oder holen Sie sich Rat bei Ihrer Krankenkasse. Ein kompetenter Arzt wird es niemals als ein Problem oder Kritik empfinden, wenn Sie unsicher sind und sich eine zweite (unabhängige) Meinung einholen. Vier Augen sehen häufig mehr als zwei. Zuletzt darf auch nicht vergessen werden: Immer mehr Krankenhäuser sind nicht mehr in der Hand der Kommunen, sondern werden von privaten Trägern betrieben, die auf Gewinnoptimierung aus sind. daher nimmt auch die Zahl der Operationen in Deutschland merklich zu. Deutschland ist im europäischen Vergleich führend bei der Anzahl von Operationen. Da sollte sich jeder Patient schon fragen, ob die empfohlene Operation tatsächlich schon notwendig ist und ob sämtliche konservative Maßnahmen (Krankengymnastik, Therapien, etc.) bereits ausgeschöpft sind.
Eine weitere – häufig von Ärzten als lästig empfundene, für den Patienten jedoch äußerst wichtige – Pflicht ist das Führen einer nachvollziehbaren, lückenlosen Dokumentation. Jeder Arztkontakt muss dokumentiert werden und beinhaltet in der Regel die geschilderten Symptome, die erhobene Befunde und die sich ableitenden therapeutischen Maßnahmen. Diese Dokumentation muss so umfassen sein, dass ein nachbehandelnder Arzt schnell im Bilde ist und mit seiner Behandlung lückenlos anschließen kann. Sie haben als Patient das Recht, jederzeit Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen zu nehmen. Auf Verlangen hat Ihnen Ihr Arzt gegen Kostenerstattung eine vollständige Kopie der geführten Dokumentationen zur Verfügung zu stellen. Leider sieht dies nicht jeder Arzt gerne. Häufig reden sich Ärzte damit heraus, dass sie die Unterlagen nur an einen Rechtsanwalt herausgeben dürften. Das ist absoluter Unsinn. Es ist daher zu raten, dem Arzt eine Frist zur Erfüllung zu setzen. Mit Ablauf der Frist beauftragen Sie einen Rechtsanwalt. Ihr Arzt wird dann auch die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren tragen müssen. Trotz der eindeutigen Rechtslage sind immer wieder Herausgabeklagen gegen Ärzte und Krankenhäuser notwendig.
Eine lückenlose Dokumentation ist Pflicht
Eine schlampig geführte Dokumentation kann zu gravierenden Fehlern führen, die in Einzelfällen sogar bereits den Tod von Patienten verursacht hat. Beispielsweise wurde der in einer Uniklinik per Zufallsfund erkannte Lungenkrebs zwar in der Akte dokumentiert, jedoch nicht im Abschlussbericht für die nachbehandelnde Klinik. Über Monate hinweg blieb der Krebs unbehandelt, sodass dieser auf ein Vielfaches seiner ursprünglichen Größe anwachsen konnte, sich ausbreiten und letztendlich nicht mehr therapierbar war. Der Patient verstarb innerhalb von zwei Jahren. Bei frühzeitiger Behandlung hätte er überlebt. Fehler innerhalb der Dokumentation können empfindliche Konsequenzen für den Arzt haben. Ist beispielsweise eine dringend durchzuführende Behandlungsmaßnahmen nicht dokumentiert, so wird unterstellt, dass diese auch nicht vorgenommen wurde. Dann haftet der Arzt – selbst dann, wenn er tatsächlich diese Maßnahmen ergriffen hat. Ihm bliebe nur noch der Beweis durch Zeugenbeweis anderer Ärzte. Diese können sich jedoch in der Regel häufig nach längerer Zeit an konkrete Behandlungen nicht mehr erinnern.
Ein weitere Punkt, der immer häufiger zu Streitigkeiten zwischen Patienten und Ärzten führt, sind die Empfehlungen für Leistungen, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden, wie die sogenannten IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheits-Leistungen). Krankenkassen bieten online häufig einen Überblick, für welche Therapien es sich lohnt, selbst etwas zu bezahlen oder welche allein Ihre Geldbörse erleichtern. Der Arzt hat Sie über jedwede Art der Zuzahlung aufzuklären, über die Indikation für diese Maßnahme, Art und Umfang der Behandlung und die Gründe, warum diese Leistung nicht von den Krankenkassen übernommen wird.
Bei jeglicher Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag haftet der Arzt. Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem Umfang des Sachstandes, den er verursacht hat. Schädigt er Ihre Gesundheit, schuldet er Ihnen Schmerzensgeld und Schadensersatz, also Ersatz sämtlichen materiellen Schadens, der Ihnen entstanden ist (etwa Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Kostenerstattung, Pflegemehraufwand etc.). In der Regel versuchen die Haftpflichtversicherungen der Ärzte und Krankenhäuser, Ihren entstandenen Schaden zu bagatellisieren und kleinzureden. Möchten sie in Erfahrung bringen, welche Ansprüche Ihnen als geschädigtem Patienten zustehen, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht, der sich aus Seiten der Patienten auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert hat.