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EXPRESS vom 24.08.2015 - So wehren Sie sich bei Behandlungsfehlern

EXPRESS vom 24.08.2015 So wehren Sie sich bei Behandlungsfehlern Ist bei der OP etwas schief gelaufen Schmerzensgeld Schadensersatz Fachanwltin Medizinrecht Sabrina DiehlDownload als PDF

Erste - und sehr sinnvolle - Anlaufstelle für Betroffene bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler ist  zunächst die eigene Krankenkasse.

Auch sie hat ein starkes Interesse, Fehlerquellen auszuschließen. Nicht zuletzt, um Folgekosten zu vermeiden.

Die Schweigepflicht: Zunächst muss der Versicherte den Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Dann kann die Kasse die Akten anfordern und prüfen. Verdichten sich dabei die vom Patienten geschilderten Hinweise auf einen Behandlungsfehler, kann der Patient juristisch gegen den Arzt bzw. die Klinik vorgehen.

„Allerdings liegt nicht unbedingt ein Behandlungsfehler vor, wenn der gewünschte Erfolg einer OP ausbleibt“, betont Kai Behrens vom AOK-Bundesverband. Nicht jedes unerwünschte Ereignis sei vermeidbar. Viele Operationen haben Risiken, die auch ohne Fehler eintreten können. Behrens: „Die Rede von Behandlungsfehlern ist immer, wenn Patienten aufgrund ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzungen Schäden erleiden.“

Beispiele für Arztfehler:

  • wenn der aktuelle medizinische Wissensstand nicht beachtet wurde.
  • wenn der Arzt etwas Falsches tut oder Wichtiges unterlässt.
  • wenn organisatorische Fehler oder nachlässiges Verhalten von Mitarbeitern des Arztes auftreten.
  • bei fehlender, falscher, unverständlicher oder unvollständiger Aufklärung vor einer Operation.

Das Gutachten: Aufgedeckt werden können solche Fehler über ein Gutachten, das die Kasse bei Verdacht für den  Patienten in Auftrag gibt – kostenfrei, betont Patientenberaterin Michaela Schwabe von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Die Beweisführung: Bei grobem Behandlungsfehler (z.B. falsches Organ entnommen, fundamentaler Diagnosefehler) muss der Arzt beweisen, dass der gesundheitliche Schaden nicht auf die fehlerhafte Behandlung  zurückzuführen ist. Ansonsten liegt die Beweislast beim Patienten.

Daher ist es wichtig, Erlebtes möglichst umgehend aufzuschreiben, direkt Fotos zu machen und Zeugen (z.B. die Bettnachbarn im Krankenhaus) mit Kontaktdaten zu sichern. „Der Arzt selber muss den Patienten über einen Behandlungsfehler nur informieren, wenn der Patient ausdrücklich
danach fragt, oder wenn dessen Gesundheit gefährdet ist“, weiß Fachanwältin Sabrina Diehl (33).  "Also lieber einmal mehr als zu wenig skeptisch nachhaken, wenn einemetwas seltsam erscheint!“

Ansprechpartner: Außer Krankenkasse und Unabhängiger Patientenberatung (www.patientenberatung.de) bieten die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern eine Begutachtung durch unabhängige Experten und außergerichtliche Streitschlichtung bei Behandlungsfehlervorwürfen an. Durch ein für den Patienten gebührenfreies Verfahren wird der Vorwurf geprüft. Wenn es um Entschädigungen geht, sollten Patienten einen Anwalt einschalten.

Er sollte im Bereich des Arzthaftungsrechts spezialisiert - und nach Möglichkeit allein auf Patientenseite tätig sein.


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