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Express vom 10.06.2013 - Meine neuen Rechte als Patient

Express 10.06.2013   Meine neuen Rechte als Patient   Akteneinsicht, Fristen, Behandlungsfehler, Sabrina Diehl, Beweislast, Ärztepfusch, Versicherungen, kostenloses GutachtenDownload als PDF

Akteneinsicht - Fristen - Behandlungsfehler Zu Arztpflichten, Patientenrechten und medizinischen Behandlungsfehlern gibt es eine Fülle einzelner Gerichtsurteile. Jetzt sind viele der verstreuten Regeln Gesetz. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 630) und im Sozialgesetzbuch. EXPRESS erklärt die wichtigsten neuen Bestimmungen.

Grundsätzlich gilt für die Arzt-Patienten-Beziehung…
…dass der behandelnde Arzt oder Therapeut die versprochene Leistung, in der Regel eine Heilbehandlung, erbringen muss. Das heißt: er darf keinen Patienten abweisen, und muss, wenn etwas notwendig und Kassenleistung ist, diese auch durchführen. Ein Arzt darf sie nicht z.B. mit Hinweis auf mangelnde Kapazität oder Budgets verweigern.

Geschuldet werden sichere Behandlung und Organisation, aber kein Erfolg, „Erfolg heißt Heilung, und das kann keiner vom Arzt verlangen“, so Sabrina Diehl (31), Fachanwältin für Medizinrecht in Marl.

Der Arzt oder Therapeut muss den Patient mündlich, ggfs. ergänzt durch schriftliche Unterlagen, vor und - wenn nötig  - während der Behandlung über alle wesentlichen Umstände aufklären. Das betrifft die Diagnose, Art, Umfang der Therapie sowie begleitende Maßnahmen, deren Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Erfolgsaussichten sowie Behandlungsalternativen. „Der Arzt muss sich sogar vergewissern, dass der Patient das verstanden hat“, betont die Fachanwältin.

Der Arzt muss den Patienten in Textform über die Kosten informieren, wenn die Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht sicher ist. Das gilt insbesondere für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)!

Achtung: Über einen Behandlungsfehler muss der Arzt den Patienten nach wie vor nur informieren, wenn der Patient ausdrücklich danach fragt oder wenn dessen Gesundheit gefährdet ist. „Also lieber einmal mehr als zu wenig skeptisch nachhaken, wenn etwas seltsam erscheint“, ermutigt die Anwältin.

Dokumente
Die Anlage einer Patientenakte in schriftlicher oder elektronischer Form direkt mit der Behandlung ist Pflicht.

Bei Berichtigungen oder Änderungen müssen deren Zeitpunkt und der jeweils ursprüngliche Inhalt erkennbar bleiben. „Super“, sagt die Rechtsanwältin Diehl. „Da kann definitiv nicht mehr geschummelt werden.“

Der Patient kann jederzeit, unverzüglich und vollständig Einsicht in das Original der Patientenakte verlangen. Ausnahmen: Erhebliche therapeutische Gründe, z.B. bei psychiatrischen Behandlungen.

Der Patient hat Anspruch auf Abschriften. Etwaige Kosten trägt er selbst.

Beweislast bei Behandlungsfehlern
Bei einem groben Behandlungsfehler (z.B. falsches Organ entnommen, fundamentaler Diagnosefehler) ist die Beweislast umgekehrt - sie liegt beim Arzt! Der Arzt muss beweisen, dass der gesundheitliche Schaden NICHT auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen ist.

  • Behandlungen, die nicht in der Patientenakte aufgeführt sind, gelten als nicht erbracht.
  • Ist ein Arzt unzureichend ausgebildet, wird dies als Ursache für die Schädigung des Patienten vermutet.
  • Die Krankenkassen sollen (früher: können) ihre Versicherten bei vermuteten Behandlungsfehlern unterstützen. „Super“, findet die Anwältin Diehl: „Damit führt kein Weg mehr daran vorbei: Sie haben bei begründetem Verdacht auf Ärztepfusch Anspruch auf ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes MDK.“

So schnell muss die Kasse entscheiden

Ewig warten, dass die Kasse über einen Leistungsantrag entscheidet? Nein! Im Sozialgesetzbuch (SGB) sind jetzt feste fristen verankert zur Bearbeitungsdauer.

Entschieden werden muss…
…in drei Wochen, ob eine Leistung bezahlt wird oder nicht.
…in fünf Wochen, wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingeholt wird.
…in sechs Wochen, sobald ein Gutachten zur zahnärztlichen Versorgung notwendig ist.
Bei unbegründeter Fristüberschreitung (die Kasse muss darüber informieren, wenn sie eine Frist nicht einhält, und begründen warum) gelten Leistungen als genehmigt.


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