Entwicklung der Rechtsprechung
Nicht nur individuelle Faktoren, die den geschädigten Patienten bzw. das Unfallopfer betreffen, sind relevant für die Schmerzensgeldhöhe. Betrachten wir die Entscheidungen der letzten Jahre und Jahrzehnte, so lässt sich für die Patienten erfreulicherweise eins ganz deutlich erkennen:
Die Tendenz der Gerichte zu höheren Schmerzensgeldern.
Auch das ist ein Grund, warum Schmerzensgeldtabellen nur als grobe Orientierung dienen können. Nicht nur neueste Gesetzesänderungen sondern auch eine Fülle einschlägiger Urteile beweisen, dass das Schmerzensgeldrecht in einem ständigen Umbruch ist. Zu nennen sind die wichtigen Änderungen, die das Schmerzensgeldrecht und die Arzthaftung durch die Schuldrechtsmodernisierung und Schadensrechtsnovelle erfahren haben, insbesondere jedoch eine fortschreitend ausdifferenzierte Judikatur zu einzelnen Sonderfällen ärztlicher Behandlungsfehler bzw. derer Folgen. In dieser ist eine deutliche Tendenz zur höheren Schmerzensgeldgewährung zu beobachten. Insoweit fasst Luckey in der Schriftenreihe Medizinrecht „Arzthaftungsrecht – Rechtspraxis und Perspektiven“ auf der Seite 65 ff. prägnant zusammen:
„Zur Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes ist nämlich bei der Heranziehung von durch die Rechtsprechung entschiedenen Vergleichsfällen der Zeitablauf seit diesen Entscheidungen zu berücksichtigen. Zugunsten des Verletzten ist die seit früheren Entscheidungen eingetretene Geldentwertung ebenso in Rechnung zu stellen, wie die in der Rechtsprechung zu beobachtende Tendenz, bei Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen großzügiger zu verfahren als früher (OLG Köln, OLG R. 1992, 215). Wenn sich Gerichte an Vergleichsfällen orientieren, achten sie inzwischen auch verstärkt darauf, dass sich die Anträge, die den Urteilen in vergleichbaren Fällen zugrunde lagen, an wieder älteren Vergleichsfällen orientiert hatten, und dass nach der alten – verfehlten – Rechtsprechung (aufgegeben vom BGH mit Urteil vom 30.04.1996 in BGHZ 132, 351) der Klageantrag die Obergrenze dessen darstellte, was das Gericht an Schmerzensgeld zusprechen konnte. All diese Umstände zwingen dazu, die in älteren Entscheidungen ausgeurteilten Beträge „cum granu salis“ zu nehmen bei der Entscheidung über einen „vergleichbaren“ Fall.“
Einzelfälle im Vergleich
In diesem Zusammenhang weist Luckey insbesondere auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 21.02.1996 in VersR 1996, 1509 hin, dass das Schmerzensgeld für den Verlust eines Auges aufgrund einer zerberstenden Limonadenflasche auf 334.000,00 € (kapitalisiert) festsetzte. Nach Ansicht des Gerichtes sprengte das zuerkannte Schmerzensgeld das Entschädigungssystem nicht, sondern schreibt es lediglich fort.
Aus eigener Kenntnis ist bemerkenswert, dass im Rahmen eines PKH-Prüfungsverfahrens für den Verlust eines Unterschenkels ein Schmerzensgeld von 300.000,00 € für angemessen gehalten wird (Beschluss des LG Bochum 6 O 259/08). In der Literatur dagegen sind Entscheidungen aus den Jahren 1996 und 1998 über lediglich 35.000,- € bzw. 40.000,- € bekannt (OLG Dresden in ZFS 1997, 409 und OLG Hamm in Versicherungsrecht 2002, 1250) sowie aus dem Jahre 2003 in Höhe von 40.000,- € (OLG Koblenz in OLGR 2003, 447). Selbst im Fall des OLG Frankfurt vom 22.03.2000 (in DAR 2001, 456) wurden bereits 75.000,00 € und eine monatliche Rente von 200,00 € bei der Unterschenkelamputation in Kniemitte bei einem sieben Jahre alten Kind gewährt.
Die entsprechende Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern lässt sich auch und insbesondere an den Fällen schwerstgeschädigter Kinder nachweisen. Bei den Fällen der schwerstbehinderten Kinder ist das Kriterium „schwerste Behinderung“ zu vergleichen und damit die Tendenz objektivierbar. Gerade das OLG Hamm verschob - völlig zu recht - in zwei bedeutenden Entscheidungen die Maßstäbe für die Bemessung von Schwerstschäden nach oben: Im Fall aus 2002 (OLG in VersR 2002,1163) hielt der Senat insgesamt ein Schmerzensgeld von 500.000,- € für gerechtfertigt. Die gleiche Schmerzensgeldsumme sprach der Senat ein Jahr später für eine Geburtsschädigung zu (OLG Hamm in VersR 2004, 386). Die Schmerzensgelder bei ähnlich gelagerten Schadensfolgen lagen zuvor bei höchstens 350.000,- €. Auch der Senat des OLG München berücksichtige sehr konsequent den zeitlichen Aspekt bei der Heranziehung von Vergleichsentscheidungen (vgl. OLG München vom 20.06.2002 in OLGR 2003, 269).
Vergleiche werden nicht veröffentlicht
Schlussendlich handelt es sich bei den Schmerzensgeldtabellen um einen kleinen Ausschnitt von Entscheidungen, die täglich ergehen. In der Praxis werden sehr häufig sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich Vergleiche geschlossen, die sehr hohe Ausgleichszahlungen für Opfer von Ärztepfusch vorsehen. Hierbei wird ein Betrag zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche gezahlt, der sich aus einer Vielzahl von Schadenspositionen (also Schmerzensgeld und materieller Schäden) zusammensetzt. Dritte können nicht erkennen, welcher Betrag auf den Schmerzensgeldanspruch gezahlt wurde.
Die vorangegangenen Ausführungen dienen nur dem Überblick, welcher Weg für Ihren Fall der richtige ist, muss individuell beurteilt werden.
Entwicklung der Rechtsprechung
Nicht nur individuelle Faktoren, die den geschädigten Patienten bzw. das Unfallopfer betreffen, sind relevant für die Schmerzensgeldhöhe. Betrachten wir die Entscheidungen der letzten Jahre und Jahrzehnte, so lässt sich für die Patienten erfreulicherweise eins ganz deutlich erkennen:
Die Tendenz der Gerichte zu höheren Schmerzensgeldern.
Auch das ist ein Grund, warum Schmerzensgeldtabellen nur als grobe Orientierung dienen können. Nicht nur neueste Gesetzesänderungen sondern auch eine Fülle einschlägiger Urteile beweisen, dass das Schmerzensgeldrecht in einem ständigen Umbruch ist. Zu nennen sind die wichtigen Änderungen, die das Schmerzensgeldrecht und die Arzthaftung durch die Schuldrechtsmodernisierung und Schadensrechtsnovelle erfahren haben, insbesondere jedoch eine fortschreitend ausdifferenzierte Judikatur zu einzelnen Sonderfällen ärztlicher Behandlungsfehler bzw. derer Folgen. In dieser ist eine deutliche Tendenz zur höheren Schmerzensgeldgewährung zu beobachten. Insoweit fasst Luckey in der Schriftenreihe Medizinrecht „Arzthaftungsrecht – Rechtspraxis und Perspektiven“ auf der Seite 65 ff. prägnant zusammen:
„Zur Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes ist nämlich bei der Heranziehung von durch die Rechtsprechung entschiedenen Vergleichsfällen der Zeitablauf seit diesen Entscheidungen zu berücksichtigen. Zugunsten des Verletzten ist die seit früheren Entscheidungen eingetretene Geldentwertung ebenso in Rechnung zu stellen, wie die in der Rechtsprechung zu beobachtende Tendenz, bei Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen großzügiger zu verfahren als früher (OLG Köln, OLG R. 1992, 215). Wenn sich Gerichte an Vergleichsfällen orientieren, achten sie inzwischen auch verstärkt darauf, dass sich die Anträge, die den Urteilen in vergleichbaren Fällen zugrunde lagen, an wieder älteren Vergleichsfällen orientiert hatten, und dass nach der alten – verfehlten – Rechtsprechung (aufgegeben vom BGH mit Urteil vom 30.04.1996 in BGHZ 132, 351) der Klageantrag die Obergrenze dessen darstellte, was das Gericht an Schmerzensgeld zusprechen konnte. All diese Umstände zwingen dazu, die in älteren Entscheidungen ausgeurteilten Beträge „cum granu salis“ zu nehmen bei der Entscheidung über einen „vergleichbaren“ Fall.“
Einzelfälle im Vergleich
In diesem Zusammenhang weist Luckey insbesondere auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 21.02.1996 in VersR 1996, 1509 hin, dass das Schmerzensgeld für den Verlust eines Auges aufgrund einer zerberstenden Limonadenflasche auf 334.000,00 € (kapitalisiert) festsetzte. Nach Ansicht des Gerichtes sprengte das zuerkannte Schmerzensgeld das Entschädigungssystem nicht, sondern schreibt es lediglich fort.
Aus eigener Kenntnis ist bemerkenswert, dass im Rahmen eines PKH-Prüfungsverfahrens für den Verlust eines Unterschenkels ein Schmerzensgeld von 300.000,00 € für angemessen gehalten wird (Beschluss des LG Bochum 6 O 259/08). In der Literatur dagegen sind Entscheidungen aus den Jahren 1996 und 1998 über lediglich 35.000,- € bzw. 40.000,- € bekannt (OLG Dresden in ZFS 1997, 409 und OLG Hamm in Versicherungsrecht 2002, 1250) sowie aus dem Jahre 2003 in Höhe von 40.000,- € (OLG Koblenz in OLGR 2003, 447). Selbst im Fall des OLG Frankfurt vom 22.03.2000 (in DAR 2001, 456) wurden bereits 75.000,00 € und eine monatliche Rente von 200,00 € bei der Unterschenkelamputation in Kniemitte bei einem sieben Jahre alten Kind gewährt.
Die entsprechende Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern lässt sich auch und insbesondere an den Fällen schwerstgeschädigter Kinder nachweisen. Bei den Fällen der schwerstbehinderten Kinder ist das Kriterium „schwerste Behinderung“ zu vergleichen und damit die Tendenz objektivierbar. Gerade das OLG Hamm verschob - völlig zu recht - in zwei bedeutenden Entscheidungen die Maßstäbe für die Bemessung von Schwerstschäden nach oben: Im Fall aus 2002 (OLG in VersR 2002,1163) hielt der Senat insgesamt ein Schmerzensgeld von 500.000,- € für gerechtfertigt. Die gleiche Schmerzensgeldsumme sprach der Senat ein Jahr später für eine Geburtsschädigung zu (OLG Hamm in VersR 2004, 386). Die Schmerzensgelder bei ähnlich gelagerten Schadensfolgen lagen zuvor bei höchstens 350.000,- €. Auch der Senat des OLG München berücksichtige sehr konsequent den zeitlichen Aspekt bei der Heranziehung von Vergleichsentscheidungen (vgl. OLG München vom 20.06.2002 in OLGR 2003, 269).
Vergleiche werden nicht veröffentlicht
Schlussendlich handelt es sich bei den Schmerzensgeldtabellen um einen kleinen Ausschnitt von Entscheidungen, die täglich ergehen. In der Praxis werden sehr häufig sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich Vergleiche geschlossen, die sehr hohe Ausgleichszahlungen für Opfer von Ärztepfusch vorsehen. Hierbei wird ein Betrag zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche gezahlt, der sich aus einer Vielzahl von Schadenspositionen (also Schmerzensgeld und materieller Schäden) zusammensetzt. Dritte können nicht erkennen, welcher Betrag auf den Schmerzensgeldanspruch gezahlt wurde.
Die vorangegangenen Ausführungen dienen nur dem Überblick, welcher Weg für Ihren Fall der richtige ist, muss individuell beurteilt werden.
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