Herausgabe der Behandlungsunterlagen
Jeder Patient hat einen Anspruch auf Herausgabe seiner Behandlungsunterlagen.
Im Gesetz heißt es hierzu:
§ 630g BGB Einsichtnahme Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit die Einsichtnahme dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entgegensteht.
Welche Kosten entstehen?
Der Patient darf jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen. Entsprechende Abschriften und Kopien sind dem Patienten auszuhändigen. Entgegen den vorherigen Vorgaben sind die Ärzte nunmehr verpflichtet dem Patienten die erste Kopie der vollständigen Behandlungsunterlagen kostenfrei herauszugeben. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26.10.2023 entschieden. Der Kostenanspruch aus § 630g Abs. 2 S. 2 BGB ist somit nicht mehr relevant. Ob dies auch für Erben des verstorbenen Patienten gilt, ist noch nicht entschieden.
Die Erben und Angehörigen
Die Erben haben ebenfalls ein Recht auf Einsicht, wenn vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht werden. Nächste Angehörige können dabei auch immaterielle Interessen geltend machen. Es empfiehlt sich hierzu, ein Testament oder einen Erbschein vorzulegen. Sie müssen jedoch dem Arzt keine Rechenschaft darüber abgeben, wozu sie eine Abschrift der Unterlagen benötigen.
Die Ärzte haben im Falle der Herausgabeforderung von Erben und Angehörigen einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kopiekosten (max. 50 ct. pro Kopie) sowie Portokosten. Darüberhinausgehende Ansprüche (Gebühren für einen Befundbericht, Aufwandsentschädigung etc.) bestehen nicht, es sei denn, sie fordern explizit einen gesonderten Befundbericht an.
Gibt es Ausnahmen?
Ausnahmen, in denen die Herausgabe der Behandlungsunterlagen verwehrt werden kann, gibt es in wenigen Fällen in denen gewichtige therapeutische Gründe, beispielsweise bei psychotherapeutischen oder psychatrischen Behandlungen, entgegen stehen.
Das können Sie tun:
Um Ihren Anspruch auf Einsicht dem Krankenhaus oder dem Arzt bekannt zu geben können Sie gerne folgende Vorlage verwenden:
Oder sie kopieren sich folgenden Text in Ihr bevorzugtes Textverarbeitungsprogramm:
Sehr geehrte/r Herr/Frau Dr. ,
ich darf Sie bitten,
1. Mir einen vollständigen Satz Kopien meiner Behandlungsunterlagen unter Einschluss aller etwaigen Röntgen-, Ultraschall- und sonstiger Untersuchungsaufnahmen oder Untersuchungsmaterialien, Laborbefunde, Berichte, Arztschreiben usw. gegen Erstattung der Kopie- und Portokosten zu überlassen,
2. Mir eine vollständige Liste der Namen der an den Behandlungen beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern zuzusenden und darin kenntlich zu machen, wer wann welche Behandlungen oder sonstige Leistungen erbracht hat (soweit sich dies nicht eindeutig aus der Dokumentation selbst entnehmen lässt),
3. Mir gegenüber verbindlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der von Ihnen zu überreichenden Unterlagen durch eine hierfür autorisierte Person zu bestätigen.
ich erlaube mir hierfür eine Frist zu setzen bis zum
(4 Wochen eintragen).
mit freundlichen Grüßen
Wenn der Arzt oder das Krankenhaus nicht reagiert oder sich weigert
Herausgabe der Behandlungsunterlagen
Jeder Patient hat einen Anspruch auf Herausgabe seiner Behandlungsunterlagen.
Im Gesetz heißt es hierzu:
§ 630g BGB Einsichtnahme Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit die Einsichtnahme dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entgegensteht.
Welche Kosten entstehen?
Der Patient darf jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen. Entsprechende Abschriften und Kopien sind dem Patienten auszuhändigen. Entgegen den vorherigen Vorgaben sind die Ärzte nunmehr verpflichtet dem Patienten die erste Kopie der vollständigen Behandlungsunterlagen kostenfrei herauszugeben. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26.10.2023 entschieden. Der Kostenanspruch aus § 630g Abs. 2 S. 2 BGB ist somit nicht mehr relevant. Ob dies auch für Erben des verstorbenen Patienten gilt, ist noch nicht entschieden.
Die Erben und Angehörigen
Die Erben haben ebenfalls ein Recht auf Einsicht, wenn vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht werden. Nächste Angehörige können dabei auch immaterielle Interessen geltend machen. Es empfiehlt sich hierzu, ein Testament oder einen Erbschein vorzulegen. Sie müssen jedoch dem Arzt keine Rechenschaft darüber abgeben, wozu sie eine Abschrift der Unterlagen benötigen.
Die Ärzte haben im Falle der Herausgabeforderung von Erben und Angehörigen einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kopiekosten (max. 50 ct. pro Kopie) sowie Portokosten. Darüberhinausgehende Ansprüche (Gebühren für einen Befundbericht, Aufwandsentschädigung etc.) bestehen nicht, es sei denn, sie fordern explizit einen gesonderten Befundbericht an.
Gibt es Ausnahmen?
Ausnahmen, in denen die Herausgabe der Behandlungsunterlagen verwehrt werden kann, gibt es in wenigen Fällen in denen gewichtige therapeutische Gründe, beispielsweise bei psychotherapeutischen oder psychatrischen Behandlungen, entgegen stehen.
Das können Sie tun:
Um Ihren Anspruch auf Einsicht dem Krankenhaus oder dem Arzt bekannt zu geben können Sie gerne folgende Vorlage verwenden:
Oder sie kopieren sich folgenden Text in Ihr bevorzugtes Textverarbeitungsprogramm:
Sehr geehrte/r Herr/Frau Dr. ,
ich darf Sie bitten,
1. Mir einen vollständigen Satz Kopien meiner Behandlungsunterlagen unter Einschluss aller etwaigen Röntgen-, Ultraschall- und sonstiger Untersuchungsaufnahmen oder Untersuchungsmaterialien, Laborbefunde, Berichte, Arztschreiben usw. gegen Erstattung der Kopie- und Portokosten zu überlassen,
2. Mir eine vollständige Liste der Namen der an den Behandlungen beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern zuzusenden und darin kenntlich zu machen, wer wann welche Behandlungen oder sonstige Leistungen erbracht hat (soweit sich dies nicht eindeutig aus der Dokumentation selbst entnehmen lässt),
3. Mir gegenüber verbindlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der von Ihnen zu überreichenden Unterlagen durch eine hierfür autorisierte Person zu bestätigen.
ich erlaube mir hierfür eine Frist zu setzen bis zum
(4 Wochen eintragen).
mit freundlichen Grüßen
Wenn der Arzt oder das Krankenhaus nicht reagiert oder sich weigert
Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein persönliches Gespräch an einem unserer Standorte.
Ein Fachanwalt für Medizinrecht ist nicht zugleich Patientenanwalt.
Daher ein Einblick über den Fachanwalt für Medizinrecht und meine Tätigkeit als Patientenanwältin:
Rechtsanwaltskanzlei Sabrina DIEHL
Fachanwältin für Medizinrecht
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Schulstr. 23
44623 Herne NRW
Telefon: 02323 - 91 87 0-0
Telefax: 02323 - 91 87 0-13
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Bottroper Str. 170
46117 Oberhausen NRW
Telefon: 0208 - 82 86 70-90
Telefax: 0208 - 82 86 70-91
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