Hirnschaden, weil Hebamme auf Blutung zu spät reagierte
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Rostock wies die Klage ab. Es konnte keinen Behandlungsfehler durch die beklagte Hebamme erkennen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Oberlandesgericht spricht Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € zu
Das Oberlandesgericht Rostock entschied zugunsten des Klägers: Die Beklagte habe einen groben Behandlungsfehler begangen, so das OLG. Das Gericht führt weiter aus: "Die Hebamme ist bei der ihr mitgeteilten Blutung zu einer Vorlagenkontrolle verpflichtet gewesen. Ohne diese konnte sie nicht einschätzen, ob es sich bei der Blutung der Kindesmutter um eine Zeichnungsblutung oder aber um eine stärkere Blutung handelte. Aufgrund dessen wurde die diensthabende Gynäkologin dann zu spät informiert, was wiederum zu einem verspäteten Notkaiserschnitt geführt hat."
Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € für angemessen: "Durch den Geburtsschaden leidet das Kind an dauerhaften Beeinträchtigungen, welche nur durch eine ständige Betreuung und Hilfe Dritter kompensiert werden konnten. Ein eigenständiges Leben war dem Kind nicht möglich", so die Begründung des Gerichts.Nachzulesen auf: www.landesrecht-mv.de
Zusammengefasst von Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl