Es gehört zu den elementaren Aufgaben eines Sachverständigen, die Neutralität zu wahren. Das gilt auch gegenüber unsachlicher Kritik einer Partei. Sachverständige dürften zwar grundsätzlich unsachliche Anteile eine Kritik zurückweisen, müssen jedoch den sachlichen Teil herausfiltern und gestellte Fragen beantworten. In der zu entscheidenden Angelegenheit ging es darum, dass der Parteivertreter der Klägerseite Einwende gegen das Gutachten hatte. U.a. hieß es: „Will der Gutachter ernsthaft behaupte, dass…“, worauf der Sachverständige sich weigerte, fünf gestellte Fragen zu beantworten. Er reagierte damit, dass „ein Rechtsanwalt, der seine Expertise in keiner Weise bewerten könne, dies nicht in Zweifel ziehen dürfe.“ Wegen der Weigerung, die gestellten Fragen zu beantworten, stellte der Kläger mit Erfolg einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen.
Im Weiteren ging es um die Frage, ob hierdurch auch der Vergütungsanspruch rückwirkend entfallen ist. Dies wird immer wieder - und höchst unterschiedlich - bei den Gerichten gehandhabt. Grundsätzlich entfällt der Vergütungsanspruch dann, wenn der Sachverständige durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten den Ablehnungsgrund herbeigeführt hat. In diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass grobe Fahrlässigkeit vorlag. Es begründete dies mit den eingangs dargestellten Aufgaben eines Sachverständigen und ergänzte, dass er unsachliche Kritik hätte herausfiltern können, er jedoch die sachlichen Anteile hätte beantworten müssen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er über die unsachlichen Anteile hinwegsieht, die er - wenn auch nicht ganz unberechtigt - als ironisch oder teilweise auch unangemessen kritisch empfand. Dennoch hatte er die gebotene Neutralität und Sachlichkeit nicht mehr gewahrt.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.