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Beschluss vom 06.09.2007 - 12 W 52/07 - Besorgnis der Befangenheit bei einem Sachverständigen

Reagiert ein gerichtlicher Sachverständiger unsachlich auf Vorhalte des Rechtsanwaltes, kann er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden

Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsanwalt dem Sachverständigen gegenüber vorgeworfen: "Soweit der Sachverständige außerhalb seines Fachgebiets Unfallfolgen annimt, ist das Gutachten ohne jeden Beweiswert". Die Reaktion des Sachverständigengutachters mit: "Unverschämtheit, völlig absurd und inkompetent" löste die Besorgnis der Befangenheit aus.

Ein Sachverständiger kann, ebenso wie ein Richter, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn aus der Sicht einer Partei aus objektive und vernünftige Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkiet und Unvoreingenommnheit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

Mit dieser Äußerung des Sachverständigen hatte nach Ansicht des entscheidenen Gerichtes die gebotene Objektivität, Neutralität und Distanz, die von ihm als gerichtlich bestelltem Sachverständigen erwartet wird, verstoßen. Das Gericht ließ dabei offen, ob der Vorhalt des Rechtsanwaltes überhaupt einen schweren Angriff darstellte. Jedenfalls die Erwiderung des Sachverständigen stellte eine Entgleisung dar, die ohne Zweifel geeinet sei, bei einer Partei mangelnde Distanz und Neutralität befürchten zu lassen. Allein der Vorwurf "es stelle eine Unverschämtheit dar" ist für sich genommen bereits ausreichend. Die weiteren Ausführungen "absurd und inkompetent" stellen eine weitere Entgleisung dar, aus denen sich eine persönliche Betroffenheit des Sachverständigen entnehmen lässt. Diese stellen keine deutlichen Worte mehr dar, sondern sind ausschließlich ersichtlich emotional hervorgerufene Angriffe gegen den Prozessbevollmächtigten.

Nachzulesen in: Versicherungsrecht 2009, 566 f.

Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.


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