In der vorliegenden Entscheidung hatte sich das OLG Koblenz mit Haftungsansprüchen des Krankenhausträgers nach einem Fenstersprung durch einen verwirrten Patienten befasst. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die dokumentierte Kontrolle des Patienten ausreichend gewesen sei. In der vorliegenden Entscheidung seien die Ärzte zu dem Ergebnis gelangt, dass man den Verlauf des Deliriums unter Kontrolle habe. Unter der eingesetzten Medikation sei es zu einer Beruhigung des Patienten gekommen, sodass es für eine abstrakte oder konkrete Eingefährdung keinen Anhalt für eine akute Gefährdung gegeben habe. Die Notwendigkeit einer engmaschigen Überwachung sei deswegen von dem Sachverständigen auch verneint worden. Zudem sei auch eine sog. Sitzwache vor den Zimmer oder eine Kontrolle in Abständen von 15 Minuten letztlich nicht geeignet gewesen, den plötzlichen Sprung des Klägers in einem plötzlichen Augenblick zu verhindern. Es stelle sich zudem die Frage, ob in einem normalen Krankenhaus überhaupt eine derartige Überwachung möglich und zumutbar sei. Der Patient verlor den Prozess mit der Begründung, dass der Sachverständige aus dem dokumentierten Geschehen überzeugend ableitete, dass die Mitarbeiter der Beklagten davon ausgehen durften, der Verlauf des Deliriums sei unter Kontrolle und deshalb eine engmaschige Überwachung für entbehrlich halten durften.
Eigene Anmerkung von Patientenanwältin Sabrina Diehl:
Meines Erachtens hätte hier die Frage erörtert werden müssen, ob Patienten, bei denen ein Delirium vorlag, welches immer wieder eintreten kann, überhaupt in Krankenhauszimmern untergebracht werden kann, welche nicht entsprechend gesichert sind. Ohnehin stellt sich die Frage, ob heutzutage es keinem organisationsverschulden gleich kommt, wenn die Fensterzimmer nicht vor herausstürzenden gesichert sind. Immer mehr Krankenhäuser gehen (zu) Recht dazu über, die Fenster zu sichern. Diese lassen sich nur einen Spalt weit öffnen, nicht mehr vollständig. Einen ähnlichen Fall hatten wir vor dem Landgericht Duisburg verhandelt, nachdem der Patient aus der 3. Etage des Zimmers gesprungen war. In dem von uns zu entscheidenden Fall konnte letztendlich ein Vergleich erzielt werden, insbesondere mit Blick darauf, dass in dem Fall sogar das Fenster aktiv von der Krankenschwester geöffnet wurde. Der verwirrte Patient wollte unbedingt nach Hause und mit dem öffnen des Fenster wollte die Krankenschwester den Patienten davon überzeugen, dass sein Vorhaben mit Blick auf das schlechte Wetter nicht vernünftig sei (so jedenfalls der Vortrag im Verfahren). Der Patient sei dann auf den Stuhl, dann auf den Tisch, dann auf die Fensterbank und sodann kopfüber aus dem Fenster gesprungen. Die Krankenschwester hätte keine Zeit gehabt, ihn festzuhalten. Hier ging das Gericht von einer Haftung dem Grunde nach aus, sodass ein Vergleich in nicht unerheblicher Höhe geschlossen wurde.
Eine Prüfung ist in jedem Einzelfall notwendig. Wir hatten in Duisburg ein ähnliches Verfahren, wonach der verwirrte Patient in Anwesenheit der Krankenschwester kopfüber 3 Etagen (letztendlich 4 Etagen wegen einer Baugrube) in den Tod sprang. Hier wurden Versäumnisse seitens des Gerichtes gesehen, der Streit ging dann weiter wegen der Höhe der Ansprüche.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.