In zahllosen höchstrichterlichen Entscheidungen wurde bereits festgestellt, dass das ärztliche Aufklärungsgespräch inhaltlich so zu erfolgen, hat, dass der Patient (häufig selbst medizinischer Laie), den Inhalt auch versteht. Konsequenterweise kommt das OLG Koblenz auch zu dem Ergebnis, dass der Arzt daher auch nicht verpflichtet ist, den Fachterminus zu verwenden, wenn er das mögliche Risiko umschreibt. Hier ging es um das Risiko einer Arthrofibrose, die der aufklärende Arzt mit den Worten „überschießende störende Narben“ und „Verwachsungen“ umschrieben hat, „die mit erheblichen Bewegungseinschränkungen führen können, die eine langdauernde krankengymnastische oder gar operative Nachbehandlung erfordern“.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.