Erste Schritte bei einem Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler

Noch heute genießen Ärzte und Krankenhäuser das volle Vertrauen des Großteils der Gesellschaft. Wir rechnen nicht damit, dass Ihnen ein Fehler unterläuft. Andere Berufsgruppen haben es da deutlich schwieriger. Daher begeben wir uns zumeist unbedarft in die Klinik oder in eine Arztpraxis. Umso größer der Schock, wenn doch etwas schiefgeht. Die Vorwürfe der Patienten häufen sich, auch Ärzte sehen sich heute zunehmend Kritik ausgesetzt. Diese scheint berechtigt, schaut man sich an, wie deutsche Krankenhäuser im internationalen Vergleich abschneiden.

Fakt ist, so darf es nicht weiter gehen. Aber was tun, wenn sie glauben, Opfer von Ärztepfusch geworden zu sein?   

Gedächtnisprotokoll

Als Erstes können wir nur dringend empfehlen, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. In diesem führen Sie so genau wie möglich auf, was geschehen ist. Was für Beschwerden hatten Sie, was haben Sie mit dem Arzt besprochen? War jemand bei dem Gespräch dabei? Wie verlief die stationäre Behandlung? Mit wem haben Sie sich ein Patientenzimmer geteilt? Haben Sie auf Schmerzen hingewiesen? Wie wurde reagiert?

Kurzum: Schreiben Sie lieber zu viel als zu wenig auf. Wir Menschen vergessen sehr schnell wichtige Details. Aber auf diese Details kommt es in einem Arzthaftungsprozess häufig an. Gerade wenn Sie zahlreiche Ärzte besuchen müssen, vergessen Sie wahrscheinlich schnell, wer was gesagt hat.

Zudem empfehlen wir: Sobald Sie ein Krankenhaus betreten, schreiben Sie täglich ein Tagebuch. Man weiß ja nie, wofür man es mal gebrauchen kann. Können Sie es nicht, bitten Sie Ihre Familie oder Freunde, Ihnen hierbei zu helfen. Schreiben Sie auch alles auf, was Ihnen seltsam vorkommt. Wer weiß, vielleicht benötigen Sie diese Informationen für sich nicht, aber Sie können vielleicht Ihrem Bettnachbarn als Zeuge eine große Hilfe sein, wenn diesem etwas passiert.

Informationen sammeln

Im Gedächtnisprotokoll sollten Sie nicht nur die Gespräche mit den Ärzten (am besten auch deren Namen) dokumentieren. Schreiben Sie sich ruhig die Namen und Anschrift Ihrer Bettnachbarn auf. Dies gilt gerade dann, wenn Sie das Gefühl haben, dass die stationäre Behandlung nicht so verläuft, wie Sie es sich vorstellen. Reagieren Ärzte oder Pfleger auf Ihre Beschwerden nicht, können Bettnachbarn später als Zeugen wichtig werden. Leider zeigt sich nämlich immer wieder, dass die von Ihnen beklagten Beschwerden nicht in die Behandlungsdokumentation eingetragen werden. In einem späteren Prozess können Sie nur mit Zeugen den Beweis erbringen, dass Sie die Ärzte informiert haben. Sollten Bettnachbarn sonstige Informationen haben, schreiben Sie sie ruhig auf. Schaden kann es nicht.

Häufig sind Sie so geschwächt, dass Sie kaum mitbekommen, was mit Ihnen passiert. Hier sind häufig die Angehörigen diejenigen, denen Unregelmäßigkeiten auffallen. Auch Ihre Angehörigen sollten dringend ein Tagebuch führen. Denn sie kommen oft als Zeugen in Betracht.

Aber keine Angst, auch wenn Sie hieran nicht gedacht haben, bedeutet es nicht, dass Sie in einem Arzthaftungsprozess keine Chance hätten. Wir beraten Sie gerne, wie Sie auch nachträglich noch wichtige Informationen sammeln können.

Einsicht in die Behandlungsdokumentation

Sie haben als Patient einen Anspruch auf Einsicht in Ihre Behandlungsdokumentation. Auf dieses Recht sollten Sie auch bestehen und unter Fristsetzung den Arzt auffordern, Ihnen Einblick zu gewähren, bzw. Ihnen eine Kopie der gesamten Behandlungsdokumentation (also insbesondere auch der Karteikarte) zur Verfügung zu stellen. Hier gibt es leider immer wieder Ärzte, die sich weigern. Ist ein geliebter Angehöriger gestorben und Sie sind Erbe geworden, haben auch Sie einen Anspruch auf die Behandlungsdokumentation des Verstorbenen. Hierzu reicht es aus, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen, das immer dann gegeben ist, wenn Sie mitteilen, dass Sie prüfen wollen, ob Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Betracht kommen.

Bleiben Sie hartnäckig und beauftragen Sie nach Ablauf der Frist einen Rechtsanwalt. Die Kosten hierfür muss dann der gegnerische Arzt erstatten.

Dürfen Sie sich weiterbehandeln lassen?

Immer wieder bekommen wir die Frage von Opfern von Ärztepfusch gestellt, ob sie sich weiter behandeln lassen können oder ob sie warten müssen, bis der Arzthaftungsprozess abgeschlossen ist. Wir können nur den dringenden Rat geben, notwendige ärztliche Behandlungen auch wahrzunehmen. Als Fachanwältin für Medizinrecht kann ich Sie rechtlich unterstützen und selbstverständlich setzen wir uns täglich mit vielen medizinischen Sachverhalten auseinander. Die Entscheidung, ob und welche medizinischen Behandlungen folgen, müssen Sie selbstverständlich mit Ihrem Arzt gemeinsam entscheiden. Wichtig ist allein, dass Ihr Arzt seine Behandlungsdokumentation lückenlos und vollständig führt. Anhand dieser lässt sich in einem etwaigen Arzthaftungsprozess dann nachweisen, welche Beschwerden Sie nach der vermuteten fehlerhaften Behandlung hatten. Auch der nachbehandelnde Arzt dürfte aus Eigenschutz ein Interesse an einer lückenlosen Dokumentation haben. Sollten Sie sich etwa einer weiteren Operation unterziehen müssen, muss er den Grund für den Eingriff (die sog. Indikation) dokumentieren.
Eins müssen Sie stets bedenken: In einem Arzthaftungsprozess geht es allein darum, dass der finanzielle Schaden ausgeglichen wird. Ihre Gesundheit erlangen Sie hiermit nicht wieder. Umso wichtiger ist es, dass Ihre Priorität auf Ihre Genesung gelegt wird. Das Geld kommt erst an zweiter Stelle.     

Anwaltliche Beratung / sonstige Anlaufstellen

Bei dem vorgenannten handelt es sich lediglich um Empfehlungen. Nun sind wir auch realistisch und wissen, dass Sie, sobald sie Opfer einer fehlerhaften Behandlung geworden sind, zahlreiche andere Dinge im Kopf haben. Sie haben Behandlungstermine wahrzunehmen, müssen ggf. Anträge bei Sozialversicherungsträgern stellen und sich mit ablehnenden Bescheiden auseinandersetzen etc. Können Sie diese Vorarbeiten nicht leisten, können Sie sich selbstverständlich (und das empfehlen wir Ihnen dringend) fachkundigen Rat einholen. Rufen Sie uns an, gerne geben wir eine erste Einschätzung ab. 

Wenn Sie diese Informationen für den eigenen Gebrauch oder die Weiterleitung an Freunde, Verwandte oder Bekannte benötigen, können Sie eine Zusammenfassung im Format einer PDF-Datei gerne hier herunterladen:

Informationsblatt: Was tun, wenn Sie vermuten, Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu sein   

Um Ihren Anspruch auf Einsicht dem Krankenhaus oder dem Arzt bekannt zu geben können Sie gerne folgende Vorlage verwenden.
 

Die vorangegangenen Ausführungen dienen nur dem Überblick, welcher Weg für Ihren Fall der richtige ist, muss individuell beurteilt werden.

Herausgabe der Behandlungsunterlagen

Jeder Patient hat einen Anspruch auf Herausgabe seiner Behandlungsunterlagen.

Im Gesetz heißt es hierzu:
 

§ 630g BGB Einsichtnahme Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
 
(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
 
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit die Einsichtnahme dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entgegensteht.
 

Vereinfacht: Der Patient darf jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen.

Ausnahme: Es stehen gewichtige therapeutische Gründe entgegen. Abschriften sind dem Patienten auszuhändigen. Der Patient muss allerdings die Kosten für diese tragen. Die Ärzte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kopiekosten (max. 50 ct. pro Kopie) sowie Portokosten. Darüberhinausgehende Ansprüche (Gebühren für einen Befundbericht, Aufwandsentschädigung etc.) bestehen nicht, es sei denn, sie fordern darüber hinaus explizit einen Befundbericht an.
 

Die Erben und Angehörigen

Die Erben haben auch ebenfalls ein Recht auf Einsicht, wenn vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht werden. Nächste Angehörige können auch immaterielle Interessen geltend machen. Es empfiehlt sich hierzu, ein Testament oder einen Erbschein vorzulegen.
Sie müssen zudem dem Arzt keine Rechenschaft darüber abgeben, wozu sie eine Abschrift der Unterlagen benötigen.
 

Das können Sie tun:

Um Ihren Anspruch auf Einsicht dem Krankenhaus oder dem Arzt bekannt zu geben können Sie gerne folgende Vorlage verwenden:
 
Sehr geehrte/r Herr/Frau Dr. ,
 
ich darf Sie bitten,
 
1. Mir einen vollständigen Satz Kopien meiner Behandlungsunterlagen unter Einschluss aller etwaigen Röntgen-, Ultraschall- und sonstiger Untersuchungsaufnahmen oder Untersuchungsmaterialien, Laborbefunde, Berichte, Arztschreiben usw. gegen Erstattung der Kopie- und Portokosten zu überlassen,
 
2. Mir eine vollständige Liste der Namen der an den Behandlungen beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern zuzusenden und darin kenntlich zu machen, wer wann welche Behandlungen oder sonstige Leistungen erbracht hat (soweit sich dies nicht eindeutig aus der Dokumentation selbst entnehmen lässt),
 
3. Mir gegenüber verbindlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der von Ihnen zu überreichenden Unterlagen durch eine hierfür autorisierte Person zu bestätigen.
 
ich erlaube mir hierfür eine Frist zu setzen bis zum
 
(4 Wochen eintragen).
 
mit freundlichen Grüßen

 

Wenn der Arzt oder das Krankenhaus nicht reagiert oder sich weigert

Gibt der Arzt oder das Krankenhaus innerhalb der gesetzten Frist die Unterlagen nicht heraus, können wir Ihnen gerne helfen. Die Kosten für unsere Inanspruchnahme muss dann die Gegenseite erstatten.
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